Eine Filmverwerterin ist in letzter Instanz mit Ihrer Auskunftsklage gegen Google gescheitert. Grund des Streits sind rechtswidrige Nutzungen urheberrechtlich geschützter Filme auf YouTube. Die Klägerin wollte auch Auskunft über E-Mail-Adressen, Telefonnummern sowie IP-Adressen der Nutzer erhalten, die diese Videos hochgeladen hatten. Auslegungsfragen in dem Rechtsstreit hatte der BGH auch schon dem EuGH vorgelegt (Urteil vom 9. Juli 2020 – C-264/19). Unter Berücksichtigung dessen haben die Karlsruher Richter nun entschieden, dass die gewünschten Informationen nicht unter „Namen und Anschrift“ i. S. d. § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG subsumiert werden können. Auch ein allgemeiner Auskunftsanspruch aus § 242 BGB komme nicht in Betracht (BGH Urteil v. 10. Dezember 2020, Az.: I ZR 153/17).
Internetplattformen können für Urheberrechtsverletzungen haften
Internetplattformen können künftig haften, wenn dort urheberrechtlich geschütztes Material abrufbar ist. Bislang hafteten die Uploader. Mit seinem Urteil folgt der Bundesgerichtshof nun der Linie der EU.
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