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Berechnung des Lizenzschadensersatzes nach branchenüblichen Vergütungssätzen
Lizenzsätze in Nachlizenzierungsverträgen sind zur Berechnung von Lizenzschadensersatz ungeeignet. Dies hat das OLG Hamburg entschieden.

8. November 2021

Berechnung Lizenzschaden
(Bild: S. Hermann & F. Richter auf Pixabay)

Die Klägerin in einem vor dem Oberlandesgericht Hamburg entschiedenen Rechtsstreit ist Inhaberin von ausschließlichen Nutzungsrechten an im Internet verfügbarem Kartenmaterial. Sie bietet Unternehmen und Privatpersonen die Möglichkeit, Rechte zur Nutzung von Kartenausschnitten für eigene Zwecke zu erwerben.

Berechnung des Lizenzschadens bei Nutzung von Kartenmaterial als Werbematerial

Von diesem Angebot wollte die spätere Beklagte jedoch offenbar keinen Gebrauch machen. Um auf einem bekannten Internetportal für ein Immobilienangebot zu werben, machte sie zwei Kartenausschnitte der Klägerin im Internet öffentlich zugänglich. Eine Lizenz hierfür hatte sie nicht. Die Inhaberin der Nutzungsrechte verlangte daraufhin die Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung der beiden Kartenausschnitte und die Zahlung von Schadensersatz.  

Die Beklagte gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab und zahlte 300 € Schadensersatz. Daraufhin erklärten die Parteien den Rechtsstreit jedoch nur teilweise für erledigt. Vielmehr dehnte die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch um weitere 1.220 € zuzüglich Zinsen aus. Sie stützte diese Forderung auf die Grundsätze der so genannten Lizenzanalogie. Danach ist als Schadensersatz der Betrag zu zahlen, den die Klägerin üblicherweise für die rechtmäßige Nutzung in dem hier in Rede stehenden Umfang verlangt.  

Umfang des Lizenzschadensersatzes nach Ansicht der Klägerin unzureichend 

Die entsprechenden Preise für die Lizenzen seien dabei durch AGB festgelegt und für den Lizenznehmer nicht verhandelbar oder einklagbar gewesen. Dies ergebe sich aus 200 Verträgen, die zum Teil völlig frei, zum Teil nach vorheriger Abmahnung abgeschlossen worden seien. Die Preise seien auch, verglichen mit den Preisen qualitativ ähnlich aufgestellter Kartenverlage, absolut marktüblich. 

Der entsprechende Antrag wurde vom zuständigen Landgericht allerdings abgewiesen, woraufhin die Inhaberin des Kartenmaterials Berufung beim Oberlandesgericht Hamburg einlegte. Doch auch damit hatte sie keinen Erfolg: Zwar gaben ihr die Hamburger Richter in ihrem Urteil vom 4. März 2021 (A.Z.: 5 U 81/15) insoweit Recht, dass sich der Schadensersatzanspruch nach dem Betrag richtet, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte zahlen müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts erhalten hätte.  

Lizenzsätze in Nachlizenzierungsverträgen zur Schadensberechnung ungeeignet 

Allerdings reicht der Verweis der Klägerin auf die Preisliste für Lizenzen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach Ansicht des Gerichts nicht aus, um eine übliche Lizenzgebühr zu ermitteln. Denn die Vorlage der Preisliste beweise nicht, dass solche Preise auch am Markt durchgesetzt werden können. Dafür spräche vor allem, dass ein Großteil der vorgelegten Verträge nach der Geltendmachung von Ansprüchen wegen einer Rechtsverletzung geschlossen wurde.

Das OLG Hamburg folgt damit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach Lizenzsätze in Nachlizenzierungsverträgen für die Berechnung von Lizenzschadensersatz grundsätzlich ungeeignet sind. Für Rechteinhaber bedeutet dies vor allem, dass die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen auf der Grundlage der sogenannten Lizenzanalogie erschwert wird. Denn kann die verletzte Partei eine entsprechende Vertragspraxis nicht nachweisen, geht sie in der Regel leer aus.

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