Wie bereits im Jahr 2017 vom Bundesfinanzhof entschieden, können wettbewerbsrechtliche Abmahnungen umsatzsteuerpflichtig sein. Diesen Gedanken hat das Gericht nun auch für solche im Urheberrecht übertragen. Abmahnungen, die ein Rechteinhaber zur Durchsetzung eines urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs gegenüber Rechtsverletzern vornimmt, sind danach umsatzsteuerpflichtig. Gegenleistung für die Abmahnleistung ist der vom Rechtsverletzer gezahlte Betrag (BFH, Urteil v. 13. Februar 2019, Az.: XI R 1/17 – zum Volltext der Entscheidung).
Verzicht auf Urhebernennung bei Fotolia-Fotos via AGB-Klausel
Die Website mit Fotolia-Fotos verschönern, ohne den Urheber nennen zu müssen? Auf die Urhebernennung soll via AGB-Klausel verzichtet werden können.
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