Wie bereits im Jahr 2017 vom Bundesfinanzhof entschieden, können wettbewerbsrechtliche Abmahnungen umsatzsteuerpflichtig sein. Diesen Gedanken hat das Gericht nun auch für solche im Urheberrecht übertragen. Abmahnungen, die ein Rechteinhaber zur Durchsetzung eines urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs gegenüber Rechtsverletzern vornimmt, sind danach umsatzsteuerpflichtig. Gegenleistung für die Abmahnleistung ist der vom Rechtsverletzer gezahlte Betrag (BFH, Urteil v. 13. Februar 2019, Az.: XI R 1/17 – zum Volltext der Entscheidung).
Internetplattformen können für Urheberrechtsverletzungen haften
Internetplattformen können künftig haften, wenn dort urheberrechtlich geschütztes Material abrufbar ist. Bislang hafteten die Uploader. Mit seinem Urteil folgt der Bundesgerichtshof nun der Linie der EU.
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