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BGH: Nachvergütung des Kameramanns von „Das Boot“ falsch berechnet
Der Bundesgerichtshof hat erneut über die Angemessenheit der Nachvergütung für den Chefkameramann des Films „Das Boot“ entschieden und damit die Rechtsprechung zu § 32a UrhG weiter konkretisiert.

24. Mai 2021

Kameramann Nachvergütung
(Bild: Niek Verlaan auf Pixabay)

Der Anfang der 1980er Jahre produzierte deutsche Filmklassiker „Das Boot“ wurde in sechs Kategorien für den Oscar nominiert und spielte über die Jahre viele Millionen Euro ein. Trotzdem hatte der deutsche Chefkameramann Jost Vacano damals umgerechnet „nur“ einen Pauschalbetrag von rund 100.000 Euro für seine Arbeit erhalten.  

Kameramann streitet mit „Fairnessparagraphen“ für Nachvergütung 

Seit Anfang der 2000er-Jahre gibt es für solche Fälle § 32 im Urheberrechtsgesetz. Auf Grundlage des „Fairnessparagraphen“ kann der Urheber eines Werkes nachträglich eine Änderung des Vertrages verlangen. Voraussetzung ist, dass die für die Einräumung seiner Rechte vereinbarte Vergütung „nicht angemessen“ ist. Darüber hinaus sieht die Vorschrift eine weitere Beteiligung des Urhebers vor, wenn er einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt hat, die in einem auffälligen Missverhältnis zu den Einnahmen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes stehen.  

Auf dieser Basis kämpft der 87-jährige Vacano nun schon seit mehr als einem Jahrzehnt um mehr Geld. Seine Klage richtet sich gegen die Produktionsfirma Bavaria Film, den Westdeutschen Rundfunk, der den Film in seinem Programm ausstrahlte sowie bezahlte Sublizenzen vergab, sowie gegen den Videoverwerter, der den Film auf der Grundlage von Lizenzverträgen auf Bildträgern in Deutschland und Österreich vertrieb.   

Bundesgerichtshof verweist Parallelverfahren an Berufungsgericht zurück 

Darüber hinaus verklagte der deutsche Kameramann in einem Parallelverfahren die anderen acht ARD-Sendeanstalten. Auch diese hatten den Film allesamt in ihren Programmen ausgestrahlt. Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte zunächst zugunsten von Vacano entschieden. Der Fall wurde jedoch im Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof aufgehoben und an das Gericht zurückverwiesen. Der Grund dafür ist, dass nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ein fehlerhaftes Berechnungsverfahren für die Nachvergütung verwendet wurde. 

Berechnungsgrundlage des OLG München für Nachvergütung ebenfalls falsch 

Auch das Oberlandesgericht München entschied zu Gunsten von Vacano. Es sprach dem Kläger insgesamt rund 438.000 Euro zuzüglich 150.000 Euro Zinsen Nachvergütung zu. Nachdem alle Prozessbeteiligten in Revision gegangen waren hat der Bundesgerichtshof nun aber auch diese Entscheidung aufgehoben. Der Fall wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen (Urteil vom 1. April 2021 Az.: I ZR 9/18). 

Grund hierfür ist abermals die Vorgehensweise des Berufungsgerichts zur Berechnung der Nachvergütung nach § 32a UrhG. Die Karlsruher Richter monierten in ihrer Entscheidung vor allem, dass das Münchner Gericht nicht berücksichtigt hatte, dass es bei der Prüfung des „auffälligen Missverhältnisses“ im Sinne des § 32a UrhG ausschließlich auf das Verhältnis zwischen Urheber und Nutzungsberechtigtem ankommt, das für die weitere Beteiligung in Anspruch genommen wird.  

Nach der vorangegangenen Entscheidung im Parallelverfahren konkretisiert der Bundesgerichtshof mit dieser Entscheidung die Leitlinien für die Anwendung des § 32a UrhG. Es bleibt abzuwarten, ob dadurch die ohnehin schon komplexe Berechnung der Nachvergütung weiter verkompliziert oder gar erleichtert wird.

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