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BGH zur Reichweite urheberrechtlicher Auskunftsansprüche
Verwertungsgesellschaften können begrenzt Auskunft über die Nutzung von Urheberrechten verlangen. Der BGH entschied nun zur Reichweite.

2. Februar 2023

(Bild: von Arek Socha auf Pixabay)

Der Schutz von Urheberrechten ist wichtig, um die kreative Arbeit von Künstlern und anderen Schöpfern zu schützen und ihnen angemessene Vergütungen für ihre Werke zu sichern. Oft sind die Inhaber von Urheberrechten jedoch nicht in der Lage, die Wahrung ihrer Rechte selbst zu überwachen, und es kann für Nutzungsinteressenten schwierig sein, den Inhaber der Nutzungsrechte an einem Werk zu ermitteln, um einen Lizenzvertrag abzuschließen.

Was sind Verwertungsgesellschaften?

Dies ist einer der Gründe, warum es Verwertungsgesellschaften gibt. Verwertungsgesellschaften sind private Vereinigungen, die im Interesse sowohl der Inhaber von Urheberrechten als auch der redlichen Werknutzer handeln. Sie nehmen Nutzungs- und Einwilligungsrechte sowie Vergütungsansprüche für Rechnung mehrerer Urheber oder Leistungsschutzberechtigter zur gemeinsamen Auswertung wahr. Auf diese Weise können sie dafür sorgen, dass die Rechte von Schöpfern gewahrt werden und Nutzungsinteressenten einfach und unkompliziert die erforderlichen Rechte erwerben können.

Eine Frage, die sich im Zusammenhang mit Verwertungsgesellschaften stellen kann, ist die Reichweite der Auskunftsansprüche, die diese Gesellschaften gegenüber Dritten haben. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in einer Entscheidung vom 28.07.2022 mit dieser Frage befasst.

Klage wegen Verletzung von Urheberrechten

Dem Urteil des BGH lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin, ein Verleger von Zeitungen, war Gesellschafterin der Presse Monitor GmbH (PMG), einer Verwertungsgesellschaft der deutschen Zeitungs- und Zeitschriftenverlage. Die PMG vermarktet Inhalte und Rechte von über 700 Zeitungs- und Zeitschriftenverlagen und betreibt eine digitale Pressedatenbank. Die Beklagte ist ein Dienstleister, der Medienbeobachtung und -analyse anbietet. Sie hat mit der PMG im Jahr 2004 einen sogenannten „Rahmenvertrag“ geschlossen, der ihr die Nutzung der PMG-Datenbank zur Erstellung von Pressespiegeln für Kunden der PMG erlaubt.

Die Klägerin forderte von der Beklagten Auskunft über die von ihr hergestellten Pressespiegel und die Namen ihrer Kunden. Die Beklagte weigerte sich jedoch, diese Auskünfte zu erteilen. Die Klägerin brachte daraufhin eine Klage ein, in der sie von der Beklagten verlangte, dass sie Auskunft über die von ihr hergestellten Pressespiegel und die Namen ihrer Kunden gibt.

BGH entscheidet: Reichweite von Auskunftsansprüchen von Verwertungsgesellschaften

Der BGH entschied, dass die Klägerin von der Beklagten die Auskunft verlangen kann, wie viele Pressespiegel die Beklagte insgesamt für jedes Kalenderjahr im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen mit der PMG und deren Kunden hergestellt hat, und welche Pressespiegel sie für jeden Kunden hergestellt hat. Die Namen der Kunden muss die Beklagte jedoch nicht preisgeben.

Auskunft über Anzahl und Art der Pressespiegel, aber nicht über Kundennamen

Diese Entscheidung des BGH zeigt, dass Verwertungsgesellschaften zwar das Recht haben, von Dritten Auskunft über die Nutzung von Urheberrechten zu verlangen, aber dass diese Auskunftsansprüche begrenzt sind. In diesem Fall hat der BGH entschieden, dass die PMG von der Beklagten Auskunft über die Anzahl und Art der hergestellten Pressespiegel verlangen kann, aber nicht die Namen der Kunden, die diese Pressespiegel erworben haben. Diese Entscheidung gibt den Inhabern von Urheberrechten eine gewisse Kontrolle über die Nutzung ihrer Werke, schützt aber auch die Privatsphäre der Nutzer.

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Die Autoren der Beiträge bei urheber.law sind Rechtsanwälte der Kanzlei Tölle Wagenknecht aus Bonn und u.a. im Urheberrecht tätig. Erfahren Sie mehr über uns oder die Kanzlei, indem Sie Kontakt zu uns aufnehmen.

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