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Bildnutzung nicht pauschal vergleichbar mit Framing
Die Übernahme und Veränderung von urheberrechtlich geschützten Fotos auf der eigenen Internetseite ist nicht ohne Weiteres legitim.

20. August 2015

(Bild: © Focus Pocus LTD - Fotolia.com)

Stierkampffoto sorgt für Aufregung

Für seinen Internetauftritt nutzte der beklagte Restaurantbesitzer eine Fotografie, welche eine Stierkampfszene zeigt. Bei der Aufnahme war der Moment festgehalten worden, in dem der Stier auf das rote Tuch zustürmt und der Stierkämpfer dem attackierenden Tier ausweicht. Das Bild wurde von dem Beklagten derart abgeändert, dass er im Wege der Fotobearbeitung das Motiv eines tanzenden Paares in blassen Farben hinzufügte. Die ursprüngliche Stierkampffotografie stammte aus der Sammlung einer Internet-Bildagentur, welche gegen den Restaurantbesitzer vorging, da er das Fotomotiv ohne die erforderliche Urhebernennung auf seiner Internetseite veröffentlichte.

Das Framing stellt grundsätzlich keine Urheberrechtsverletzung dar

Mit dem Begriff „Framing“ wird das Einbetten von urheberrechtlich geschützten Inhalten (Fotos, Videos etc.) auf der eigenen Internetseite bezeichnet. Ein Beispiel dafür ist das Hinzufügen von Youtube-Videos auf diversen Internetseiten. Dabei ist der Inhalt auf dem Server des ursprünglichen Internetseitenbetreibers gespeichert, so dass der Urheber bzw. Rechteinhaber jederzeit die Entscheidung treffen kann, ob er das Werk abändern oder sogar entfernen möchte.

In Bezug auf das „Framing“ hat der EuGH in seiner „BestWater“- Entscheidung aus dem Jahr 2014 (Beschluss vom 21.10.2014, Az.: C-348/13) klargestellt, dass das Einbetten von urheberrechtlich geschützten Inhalten auf einer anderen Internetseite keine Verletzung von Urheberrechten darstellt. Der Leitsatz der Entscheidung hebt hervor, dass ein Werk, welches bereits vom Berechtigten veröffentlicht worden ist, automatisch einer unbegrenzten Anzahl von Nutzern mit Einwilligung des Berechtigten zur Verfügung gestellt wird. Aus diesem Grund ist das Einbetten des konkreten Inhalts auf weiteren Internetseiten, bereits von der Einwilligung des Berechtigten umfasst. Wichtig ist dabei, dass beim neuen Webauftritt der technische Vorgang gleich bleibt und für die Nutzer ersichtlich ist, dass der konkrete Inhalt von einer anderen Internetseite stammt.

Die „BestWater“-Entscheidung ist nicht auf jeden Framing-Vorgang anwendbar

Der beklagte Restaurantbetreiber stützte seine Argumentation zum einen auf die EuGH Entscheidung „BestWater“ und trug vor, dass die öffentliche Zugänglichmachung eines Bildes durch einen Framing-Vorgang keine Urheberrechtsverletzung darstellt.

Die beiden Fallkonstellationen unterscheiden sich nach zutreffender Einschätzung des Gerichts  jedoch dadurch, dass vorliegend ein urheberrechtlich geschütztes Bild unberechtigt kopiert und anschließend auf dem eigenen Server gespeichert wurde und sodann auf der eigenen Internetseite veröffentlicht wurde. Im Gegensatz dazu sind beim „Framing“ kein Kopiervorgang und auch keine Speicherung auf dem eigenen Server erforderlich. Im Gegensatz zum vorliegenden Fall, wird das Werk beim „Framing“ durch die Wiedergabehandlung nicht einem neuen Publikum präsentiert.

Urheberschaft war im Vorhinein feststellbar

Zum anderen führte der Beklagte zu seiner Verteidigung aus, dass die fehlende Urhebernennung auf den Umstand zurückzuführen sei, dass auf der Internetseite der Klägerin zu der streitgegenständlichen Fotografie ebenfalls keine Urhebernennung ersichtlich war. Ein Urhebervermerk war jedoch im Katalog der Klägerin aufgelistet. Das OLG Düsseldorf wies das Argument des Beklagten daher zurück und betonte, dass die Urheberschaft aufgrund des Vermerks im Katalog feststellbar sei. Auch wenn die Urheberschaft eines Werkes nicht ausdrücklich gekennzeichnet worden sei, könne der Nutzer nicht davon ausgehen, dass dieses Werk uneingeschränkt genutzt werden kann. Vielmehr gehöre es zu den Obliegenheiten des Nutzers sich Auskünfte darüber zu verschaffen, ob der Rechteinhaber in die konkrete Art der beabsichtigten Nutzung einwilligen wird und unter welchen Bedingungen.

Keine freie Benutzung

Schließlich war auch das Argument des Beklagten, das Bild unterliege aufgrund der Abänderung nicht mehr dem Urheberschutz (§ 24 Abs. 1 UrhG) nicht überzeugend für das OLG Düsseldorf. Das Gericht wies darauf hin, dass die ursprüngliche Urheberschaft durch die konkrete Bearbeitung nicht i.S.d. § 24 Abs. 1 UrhG aufgehoben werden kann. Der künstlerische Wert der Fotografie bestünde weiterhin in der ausdrucksvollen Stierkampfszene und nicht in der gewöhnlichen (vom Beklagten hinzugefügten) Tanzszene. Auch die Tatsache, dass das Tanzpaar in blassen Farben hinzugefügt worden war, spreche dafür, dass die Stierkampfszene sich für den Betrachter als Hauptmotiv einpräge.

OLG Düsseldorf urteilt zugunsten der Klägerin

Das OLG Düsseldorf bejahte das Vorliegen einer Urheberrechtsverletzung und gab den Ansprüchen der Klägerin statt. Der Beklagte wurde zur Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung und der Vervielfältigung i.S.v. § 97 Abs. 1 UrhG, Erstattung der Abmahnkosten und Auskunftserteilung verurteilt (OLG Düsseldorf, Urteil v. 16.06.2015, Az.: I-20 U 203/14).

Das Gericht hat klar festgestellt, dass eine Anlehnung an die „BestWater“-Entscheidung im vorliegenden Fall nicht möglich ist. Die „Framing“-Konstellationen zeichnen sich durch bestimmte Kriterien aus, die in diesem Fall nicht gegeben sind. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass durch die Verlinkung beim „Framing“ die betreffenden Inhalte nicht kopiert werden müssen und somit demselben technischen Vorgang unterliegen. Die Inhalte befinden sich weiterhin auf dem ursprünglichen Server und werden nicht einem neuen Publikum zugänglich gemacht.

Essentiell für die Entscheidung des OLG Düsseldorf ist ebenfalls der Hinweis, dass jeder Nutzer, der eine anderweitige Verwendung von Inhalten beabsichtigt, sich aktiv über die Urheberschaft und die Einwilligung des Rechteinhabers bezüglich einer weiteren Wiedergabe bzw. Veröffentlichung des Werkes informieren muss.

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Die Autoren der Beiträge bei urheber.law sind Rechtsanwälte der Kanzlei Tölle Wagenknecht aus Bonn und u.a. im Urheberrecht tätig. Erfahren Sie mehr über uns oder die Kanzlei, indem Sie Kontakt zu uns aufnehmen.

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