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Google haftet für Foto-Veröffentlichung durch Dritte
LG Frankfurt a.M.: Google haftet für die unerlaubte Veröffentlichung von Fotos durch Dritte ab Kenntnis. Die Privilegierung aus § 8 TMG greife nicht.

9. Mai 2017

Google Veröffentlichung Foto
(Bild: © sdecoret - Fotolia.com)

Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 9. Februar 2017 (Az.: 2-03 S 16/16) entschieden, dass der Suchmaschinenbetreiber Google als Störer für die unerlaubte Veröffentlichung von Fotos durch Dritte haftet. Ein Haftungsfall trete allerdings selbstverständlich erst ab Kenntnis der Rechtslage ein. Die Privilegierung von Access-Providern aus § 8 TMG gelte nicht für Suchmaschinen.

Google zeigt Link mit Rechtsverletzung in den Suchergebnissen

Der Kläger, ein ehemaliger Geschäftsführer einer GmbH, begehrte vom Suchmaschinenbetreiber Google die Löschung zweier Links. Beide Links verwiesen auf eine Homepage, die unberechtigter Weise ein Foto des Geschäftsführers beinhaltete und negativ über diesen berichtete.

Google hingegen lehnt die Löschung der Links aus den Suchergebnissen ab. Nach ihrer Ansicht obliege dem Kläger die Beweislast, dass das Foto ohne die Einwilligung des Geschäftsführers veröffentlicht wurde. Darüber hinaus, müsse er sich zunächst mit dem Webseitenbetreiber in Verbindung setzen und bei diesem die Löschung veranlassen. Denn Google hafte als Suchmaschinenbetreiber nur subsidiär als mittelbarer Störer.

LG: Google haftet für Foto-Veröffentlichung ab Kenntnis als mittelbarer Störer

Die Ausführung der Google Inc. überzeugten die Frankfurter Richter nicht. Sie verpflichteten Google die rechtsverletzenden Links zu entfernen, §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog, § 22, 23 KUG. Denn die Veröffentlichung des Fotos greife in das Recht des Geschäftsführers am eigenen Bild ein und Google sei als mittelbarer Störer für die vorliegende Rechtsverletzung verantwortlich. Selbst überprüfen müsse Google die in den Suchergebnissen angezeigten Links allerdings nicht.

Konkreter Hinweis reicht für Kenntnisnahme aus

Entgegen der Ansicht von Google müsse nicht der Verletzte nachweisen, dass keine Einwilligung in die Veröffentlichung des Fotos vorliege. Vielmehr reiche es aus, dass der Verletzte den Suchmaschinenbetreiber Google konkret auf die Rechtsverletzung hinweise und dass diese auch für Google im Rahmen einer kurzen Prüfung offensichtlich erkennbar ist.

Grund für diese Beweislastregelung ist, dass es sich bei der fehlenden Einwilligung um eine negative Tatsache handele, die die Darlegungslast des Verletzten grundsätzlich reduziere. Denn einen Beweis könne nur der Betreiber der Webseite mit dem rechtwidrig veröffentlichten Foto erbringen. Dieser Beweis ist allerdings nicht für den Verletzten und Google greifbar, weshalb es ausreiche, den mittelbaren Störer glaubhaft in Kenntnis zu setzen.

Das LG stellt zugleich weitreichende Anforderungen an das Inkenntnissetzen des Suchmaschinenbetreibers. So müsse der Verletzte umfassend und detailliert über den Sachverhalt informieren, dass sich die behauptete Rechtsverletzung in tatsächlicher Hinsicht eindeutig darstelle.

Aber auch in rechtlicher Hinsicht müsse die nicht hinzunehmende Beeinträchtigung des Verletzten auf der Hand liegen. Aufgrund dieser Anforderung dürfe sich der Verletzte nicht darauf beschränken, die beanstandeten Links zu nennen und zu behaupten, er werde durch diese Inhalte in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt.

Keine Privilegierung für Suchmaschinenbetreiber (Google) aus § 8 TMG

Ferner sei nach Ansicht des LG § 8 TMG nicht auf Suchmaschinenbetreiber – wie Google – anwendbar. Denn das Betreiben von Suchmaschinen beschränke sich eben nicht nur auf die Übermittlung fremder Informationen oder auf die Zugangsvermittlung solcher Informationen. Vielmehr werden die aufgefundenen Seiten als Kopie im „Cache“ gespeichert und dort für eine schnelle Abrufbarkeit weiter vorgehalten.

Das bedeutet, dass Google und andere Suchmaschinen den Inhalten nicht neutral gegenüberstehen, wie es ein Internetzugangsanbieter täte. Dieser leite nämlich die Daten lediglich weiter. Aus diesem Grund hat er praktisch keine Einflussmöglichkeit auf die vom Nutzer abgerufenen oder übermittelten Informationen. Suchmaschinen hingegen haben sehr wohl Einfluss auf ihre Suchergebnisse und die Sortierung dieser.

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