Bereits im Jahr 2014 hatte sich das OLG Köln umfassend mit dem Schadensersatzanspruch eines Urhebers bei fehlender Urhebernennung auseinandergesetzt, wenn das Werk selbst kostenfrei unter CC-Lizenz nutzbar ist (OLG Köln, Urteil v. 31. Oktober 2014, Az.: 6 U 60/14). Den wesentlichen Grundsätzen ist nun in einer aktuellen Entscheidung auch das AG Würzburg gefolgt. Demnach entstehe Urhebern kein Schaden, wenn diese Werke ohne Urhebernennung genutzt werden. Der objektive Wert eines Werkes unter CC-Lizenz sei 0,00 €. Schadensersatz für fehlende Urhebernennung wird üblicherweise durch Verdoppelung errechnet, was aber ebenfalls 0,00 € sind. Dass dem Urheber eine schadensersatzfähige Werbewirkung entgehen würde, verneinte das Gericht hierbei. Dieses Motiv für das Anbieten unter CC-Lizenz habe keinen objektiven Wert (AG Würzburg, Urteil v. 23. Juli 2020, Az.: 34 C 2436/19).
Internetplattformen können für Urheberrechtsverletzungen haften
Internetplattformen können künftig haften, wenn dort urheberrechtlich geschütztes Material abrufbar ist. Bislang hafteten die Uploader. Mit seinem Urteil folgt der Bundesgerichtshof nun der Linie der EU.
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