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Keine schematische Addition von Streitwerten
Das OLG Köln hat in einem aktuellen Beschluss die Regeln zur Streitwertfestsetzung im Urheberrecht konkretisiert und eine schematische Addition verneint.

26. Oktober 2016

Addition Streitwert
(Bild: © Picture-Factory - Fotolia.com)

Mit Beschluss vom 13.07.2016 (Az.: 6 W 71/16 und 6 W 80/16) hat das OLG Köln zur Streitwertfestsetzung in Urheberrechtsstreitigkeiten Stellung genommen. Grundlage war ein Antrag auf Unterlassung von Urheberrechtsverletzungen von insgesamt neun Produktabbildungen in einem Online-Shop und auf eBay. Das LG Köln hatte diesbezüglich einen Streitwert in Höhe von 42.000,00 € festgesetzt.

Schadensersatz und Unterlassungsanspruch sind zu trennen

Zunächst stellt das OLG Köln klar, dass bei der Festsetzung des Streitwertes der Unterlassungsanspruch strikt von einem möglichen Schadensersatzanspruch zu unterscheiden ist. Die Höhe des möglichen Schadensersatzes kann deshalb auch keinen Einfluss auf die Höhe des Streitwertes des Unterlassungsanspruchs haben.

Das gilt sowohl dann, wenn der Schadensersatz besonders hoch ausfallen würde, als auch in den Fällen, in denen ein Schadensersatzanspruch ausnahmsweise vollständig entfällt. Letzteres nimmt das OLG Köln beispielsweise bei kostenlos unter CC-Lizenzen angebotenen Bildern an.

Keine reine Addition von Einzelstreitwerten

Als zweiten wichtigen Punkt führt das OLG Köln aus, dass bei einer Mehrzahl von Verletzungen in einem einzigen Verfahren die Streitwerte nicht einfach addiert werden dürfen. Stattdessen sei ein Gesamtstreitwert zu bilden, der regelmäßig unterhalb der Summe der Einzelstreitwerte liegen wird.

Das LG Köln hatte es sich hier nach Ansicht des OLG Köln zu leicht gemacht: Bei neun Verletzungen hat es in fünf Fällen den Streitwert von 6.000,00 € pro Bild addiert und für die anderen vier Fälle auf jeweils 3.000,00 € halbiert. Dies würde aber zu Problemen bei der Berechnung der Kostenquote bei einem Teilunterliegen führen, so das OLG Köln.

Stattdessen sei der Streitwert nicht schematisch sondern anhand der Umstände des Einzelfalles festzusetzen. Aus pragmatischen Erwägungen würde es sich dennoch anbieten, wenn der Gesamtstreitwert ein Vielfaches der Zahl der beanstandeten Lichtbilder darstellt. Dadurch würde eine möglicherweise notwendige Kostenteilung vereinfacht werden. Im vorliegenden Fall hat das OLG Köln einen Gesamtstreitwert von 36.000,00 € für neun Bilder für angemessen erachtet.

Prozesshandlungen sind bedingungsfeindlich

Neben diesen Ausführungen zum Gesamtstreitwert hat das OLG Köln noch einmal mit deutlichen Worten daran erinnert, dass Prozesshandlungen nicht von Bedingungen abhängig gemacht werden können. Der Gegner hatte ein Rechtsmittel eingelegt und dieses als Kostenwiderspruch, hilfsweise als Streitwertbeschwerde bezeichnet.

Diesem Vorgehen hat das OLG Köln eine deutliche Absage erteilt und klargestellt, dass Prozesshandlungen grundsätzlich bedingungsfeindlich sind. Auch liege keine Ausnahme einer „innerprozessualen Bedingung“ vor, da das Rechtsmittel erst eine neue Instanz einleiten soll. Schon deshalb war das Rechtsmittel als unzulässig abzuweisen.

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Die Autoren der Beiträge bei urheber.law sind Rechtsanwälte der Kanzlei Tölle Wagenknecht aus Bonn und u.a. im Urheberrecht tätig. Erfahren Sie mehr über uns oder die Kanzlei, indem Sie Kontakt zu uns aufnehmen.

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