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Keine Urheberrechtsverletzung durch Retweeten eines fremden Fotos
Das Retweeten eines Lichtbilds auf Twitter stellt keine Urheberrechtsverletzung durch öffentliche Wiedergabe, Vervielfältigung oder öffentliche Zugänglichmachung dar. Dies hat das Amtsgericht Köln entschieden.

7. Juni 2021

Urheberrecht Retweet
(Bild: Photo Mix auf Pixabay)

Twitter ist eines der größten sozialen Netzwerke der Welt. Privatpersonen, Organisationen, Unternehmen und eine Vielzahl an Medien nutzen den amerikanischen Dienst, um kurze Textnachrichten, sogenannte „Tweets“ zu verbreiten. Dabei ist es auch möglich, durch einen „Retweet“ den Tweet eines anderen Nutzers mit den eigenen Followern zu teilen.  

Retweeten eines fremden Fotos hatte Abmahnung zur Folge 

Auch ein deutscher Journalist machte von dieser Retweet-Funktion Gebrauch. Im Jahr 2019 retweetete er den Tweet des Pressesprechers einer Bundestagsfraktion. Dieser enthielt das Portraitbild einer Person. Die abgebildete Person wurde darauf aufmerksam und sah sich durch den Retweet in dem ausschließlichen Recht zur Nutzung des Porträtfotos verletzt. 

Der Abgebildete mahnte daraufhin den Journalisten ab und forderte ihn auf, es zu unterlassen, das fragliche Bild zu vervielfältigen oder zum Abruf bereitzustellen. Der Beklagte gab eine Unterlassungserklärung ab, weigerte sich aber, die vorgerichtlichen Anwaltskosten zu zahlen. Der Inhaber des Nutzungsrechts an dem Foto zog daraufhin vor das Amtsgericht Köln. 

Retweeten eines fremden Fotos lediglich „Embedding“ 

Das Gericht hat die entsprechende Klage nun in seinem Urteil vom 22. April 2021 abgewiesen (Az.: 111 C 569/19). Die Klage des Mannes wäre nur dann gerechtfertigt gewesen, wenn das Retweeten eines Fotos eine Urheberrechtsverletzung darstellen würde. Dies ist nach Ansicht des Gerichts nicht der Fall.  

Denn das Retweeten eines Fotos sei keine Urheberrechtsverletzung, sondern lediglich sogenanntes „Embedding“. Dabei handelt es sich nicht um das Kopieren fremder Inhalte, sondern um das Einbetten bereits vorhandener Inhalte in das eigene Social-Media-Profil. In einem solchen Fall liegt weder eine Vervielfältigung noch eine öffentliche Zugänglichmachung und damit keine relevante Handlung vor. 

Retweeten eines fremden Fotos auch kein Akt der öffentlichen Wiedergabe 

Auch ist das Retweeten eines Fotos kein Akt der öffentlichen Wiedergabe, da ein solcher nur vorliegt, wenn ein größerer und unbegrenzter Personenkreis erreicht und für ein neues Publikum wiedergegeben wird. Im vorliegenden Fall war das Bild bereits uneingeschränkt auf Twitter verfügbar. Inhalte, die bereits der Gesamtheit der Internetnutzer zur Verfügung standen, können nach Ansicht des Gerichts nicht erneut zugänglich gemacht werden. 

Der Mann scheiterte deshalb in erster Instanz. Dies war aufgrund der herrschenden und weitgehend eindeutigen Rechtsprechung eigentlich zu erwarten. Für Twitter-Nutzer bedeutet das Urteil dennoch mehr Rechtssicherheit: Sie können auch in Zukunft fremde Inhalte retweeten, ohne eine berechtigte Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung befürchten zu müssen. 

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Die Autoren der Beiträge bei urheber.law sind Rechtsanwälte der Kanzlei Tölle Wagenknecht aus Bonn und u.a. im Urheberrecht tätig. Erfahren Sie mehr über uns oder die Kanzlei, indem Sie Kontakt zu uns aufnehmen.

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