Seite wählen
Kunstwerk: Pechstein Fälschung darf vernichtet werden
LG Berlin: Die Fälschung eines von Pechsteins Bildern darf vernichtet werden. Die Vernichtung des Werkes „Strandszene mit Boot“ ist nicht unverhältnismäßig.

10. Februar 2017

Pechstein, Fälschung
(Bild: © rolffimages - Fotolia.com)

Das Landgericht Berlin hat am 17.11.2016 entschieden, dass die Vernichtung der Fälschung eines von Max Pechsteins Tuschpinselzeichnungen rechtmäßig sei (Az.: 28 O 498/14). Es sprach der Erbengemeinschaft Pechsteins einen Vernichtungsanspruch zu und verpflichtete den Eigentümer in die Vernichtung des Bildes einzuwilligen.

Zeichnung Pechsteins ist eine Fälschung

Der Eigentümer erwarb 1987 die Tuschpinselzeichnung „Strandszene mit Boot“ zusammen mit einer weiteren Malerei. Er hielt beide Bilder für Originalwerke des Künstlers Hermann Max Pechstein. Der Eigentümer wendete sich 2014 an einen Auktionator in Berlin und bat diesen die Bilder zu versteigern.

Nach einer Prüfung der Bilder wurde der Eigentümer darüber informiert, dass es sich nur bei einem der Bilder um ein Originalwerk Pechsteins handele. Das Bild „Strandszene mit Boot“ stelle eine Fälschung des Bildes „Ausfahrendes Kanu I“ dar. Das Monogramm „HMP“, sowie das Datum „1914“ seien kein Beweis dafür, dass es sich um ein originales Werk des Künstlers Pechstein handele. Vielmehr legte der Auktionator glaubwürdig dar, dass das verwendete Weißpigment erst Ende der 1930er Jahre auf dem Markt eingeführt worden ist. Somit könne es sich nicht um ein 1914 von Pechstein gezeichnetes Bild handeln.

Vernichtungsanspruch der Erbengemeinschaft

Nachdem das Bild von dem LKA Berlin asserviert wurde, sprach nun das Landgericht Berlin der Erbengemeinschaft des Urhebers Max Pechstein einen Vernichtungsanspruch zu (§ 98 Abs. 1 UrhG). Bei dem Werk handele es sich um eine unberechtigt erstellte und öffentlich zum Verkauf angebotene Vervielfältigung des von Hermann Max Pechstein angefertigten Werks „Ausfahrendes Kanu I“.

Zeichnung stellt eine Vervielfältigung dar

Ausschlaggebend für den Vernichtungsanspruch war, dass es sich bei dem Bild um eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 Abs. 1 UrhG handele. Denn auch nachgemalte Originale stellen eine Vervielfältigung dar. Anders als eine bloße Bearbeitung des Werkes (§ 3 UrhG) unterliegt eine Vervielfältigung grundsätzlich dem Vernichtungsanspruch.

Vernichtungsanspruch nicht unverhältnismäßig

Laut LG Berlin ist eine Vernichtung des Werkes auch nicht unverhältnismäßig. Die Alternative zur Vernichtung – nämlich die Entfernung des Monogramms – führe nicht zu einem gleich wirksamen Schutz der Urheberrechte. Das Gericht sieht in der Entfernung des Monogramms oder in der dauerhaften Kennzeichnung des Werks als Fälschung keine taugliche Maßnahme im Sinne des § 98 Abs. 4 UrhG.

Auch komme es nicht darauf an, dass der Eigentümer von der Echtheit der Zeichnung bei seinem Verkaufsversuch überzeugt war. Denn der Anspruch auf Vernichtung erfordere eben kein Verschulden im Bezug auf die Verbreitung.

l

Ihre Autoren

Die Autoren der Beiträge bei urheber.law sind Rechtsanwälte der Kanzlei Tölle Wagenknecht aus Bonn und u.a. im Urheberrecht tätig. Erfahren Sie mehr über uns oder die Kanzlei, indem Sie Kontakt zu uns aufnehmen.

Kommentare

0 Kommentare

Einen Kommentar abschicken

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Ähnliche Beiträge

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Sie haben Fragen?

Gerne klären wir mit Ihnen auch Ihr Anliegen im Urheberrecht. Wir freuen uns über eine Kontaktaufnahme. 

Newsletter abonnieren

Erhalten Sie kostenfrei regelmäßige Updates aus unseren Rechtsgebieten.

Folgen Sie uns 

Vernetzen Sie sich über unsere Auftritte in den sozialen Medien mit uns.