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LG Köln zur Einwilligung in Bildbearbeitungen
Im Zweifel ist zu Gunsten des Urhebers keine Änderungsbefugnis des Nutzers anzunehmen. Branchenübungen müssen redlich sein um sich darauf berufen zu können.

11. Juli 2016

Einwilligung Bildbearbeitung
(Bild: © johannesspreter - Fotolia.com)

Besteht ein vertragliches Änderungsverbot und kann ein Werk unverändert genutzt werden, ist der Urheber nicht nach „Treu und Glauben“ verpflichtet, einer Veränderung zuzustimmen. Bei einer rechtswidrigen Nutzung kann ein professioneller Fotograf zur Bezifferung seines Lizenzschadens auf die MFM-Tabelle zurückgreifen.

Widerrechtliche Bearbeitung und Nutzung auf Website

Ein weit bekannter und erfolgreicher Mode- und People-Fotograf mit über 16 Jahren Berufserfahrung hat für einen seiner Auftraggeber mehrere Fotos zum Thema „Frisuren und Mode“ erstellt, welche in einem Magazin erscheinen sollten. In seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verbot er jegliche digitale wie analoge Bearbeitung seiner Bilder, inklusive der Veränderung der Meta-Daten. Daneben stimmte er einer Nichtnennung bei einer werblichen Nutzung zu.  

Eines der Bilder wurde von dem Auftraggeber (an den nunmehr Beklagten) weitergegeben. Dieser beklagte Webseitenbetreiber hatte das Bild ohne Rücksprache mit dem Fotografen an den Rändern beschnitten und ohne Namensnennung veröffentlicht.

Einwilligung kann nicht aufgezwungen werden

Der Fotograf nahm den Webseitenbetreiber auf Unterlassung sowie Zahlung von Schadensersatz in Anspruch. Das LG Köln (Urteil v. 19.05.2016 – 14 O 283/15) stimmte dem Fotografen weitestgehend zu und untersagte die Nutzung des Bildes auf der Website. Nicht gesehen wurde lediglich ein Eingriff ins Urheberpersönlichkeitsrecht.

Die Richter heben hervor, dass für den Umfang der zulässigen Nutzung die AGB maßgeblich seien. Zwar nicht unmittelbar für die Verwendung auf der Webseite des beklagten Betreibers, jedoch für den Auftraggeber des Fotografen. Dieser habe nach den AGB keine Erlaubnis gehabt, Dritten – wie dem Beklagten – das Recht einzuräumen, die Bilder zu bearbeiten. Es bestand mithin keine wirksame Lizenzkette.

Das Bearbeitungsverbot konnte auch nicht nach § 39 Abs. 2 UrhG umgangen werden. Der Anwendungsbereich des § 39 UrhG, eine Einwilligung nach Trau und Glauben nicht versagen zu können, sei nicht eröffnet gewesen. Die Schrankenbestimmung sei eng auszulegen und finde ihre Grenzen nach Abs. 1 dort, wo etwas „anderes vereinbart“ sei. Eine solche Vereinbarung sei im Rahmen der AGB getroffen worden. Für jede Bearbeitung hätte es der Zustimmung des Fotografen bedurft.

Im Übrigen sei im Zweifel zu Gunsten des Urhebers gegen eine Änderungsbefugnis des Nutzers zu entscheiden. Insbesondere liege keine redliche Branchenübung vor, die eine Änderung erlaube. Diese – so das Gericht wörtlich – „Unsitten“ würden sich nur in manchen Bereichen durchsetzen, weil der Urheber die wirtschaftlich schwächere Partei sei. Wenn sich ein Werk unverändert nutzen lasse, sei am Änderungsverbot festzuhalten.

MFM-Tabelle anwendbar

Die Richter sprachen dem Fotografen angelehnt an die Empfehlungen der MfM-Tabelle einen Lizenzschadensersatzbetrag in Höhe von 465,00 € pro Foto zu.

Es sei unerheblich, ob der Nutzer bereit gewesen wäre, eine Vergütung zu bezahlen und welchen Wert er im Nachhinein der Nutzung beimesse. Als Ansatzpunkt sei die MFM-Tabelle auch geeignet, die angemessene Vergütung zu bestimmen. Wie viele andere Gerichte wendet auch das LG Köln die Empfehlungen nicht schematisch an. Vorliegend seien die Empfehlungen jedoch geeignet im Rahmen der gem. § 287 ZPO erforderlichen richterlichen Ermittlung den Lizenzschaden zu beziffern.

Namensnennung war erforderlich

Auch ein Zuschlag in Höhe von 100% (also weiterer 465,00 € pro Foto, insgesamt 930,00 €) wegen der fehlenden Urhebernennung sei als materieller Schaden angemessen. Dies rechtfertige bei Berufsfotografen bereits die verloren gegangene Werbemöglichkeit und der Verlust potentieller Neuaufträge. 

Dem stehe auch nicht entgegen, dass der Fotograf in seinen AGB bei Verwendung in der Werbung eine Ausnahme von der Nennungspflicht machte. Denn diese AGB gelten nicht unmittelbar gegenüber dem beklagten Nutzer, sondern nur gegenüber dem Auftraggeber. Zudem hat der widerrechtliche Nutzer gegen die Lizenzbestimmungen verstoßen, welche nur die unveränderte Nutzung der Bilder zuließ. Vor diesem Hintergrund gelte § 13 UrhG uneingeschränkt.

10.000 € Streitwert für ein Foto

Das LG Köln hat zusammenfassend ein in mehrfacher Hinsicht interessantes Urteil gefällt. Es nimmt Bezug auf verschiedene Aspekte, die in der Praxis immer wieder eine Rolle spielen.

Bei Abmahnungen im Fotorecht stellt sich für Betroffene immer wieder die Frage nach der angemessenen Höhe, den Nennungspflichten des Nutzers und der Umfang einer erlaubten Bearbeitung. Ebenso geraten viele Unternehmen in rechtliche Schwierigkeiten, wenn Sie auf die Zusicherung eines (vermeintlich) Berechtigten vertrauen, „mit den Bildrechten sei schon alles in Ordnung“.

Hier verbleibt häufig nur die Möglichkeit, den Zusichernden in Regress zu nehmen, um nicht auf den Kosten sitzen zu bleiben. Diese sind im Übrigen nicht unerheblich. Als Unterlassungs-Streitwert hat das Gericht für ein Foto 10.000,00 € angenommen.

Hinweis in eigener Sache: RA Florian Wagenknecht wurde von dem Kläger in dem genannten Verfahren als Berater hinzugezogen.

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Die Autoren der Beiträge bei urheber.law sind Rechtsanwälte der Kanzlei Tölle Wagenknecht aus Bonn und u.a. im Urheberrecht tätig. Erfahren Sie mehr über uns oder die Kanzlei, indem Sie Kontakt zu uns aufnehmen.

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