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Mi casa es su casa – im Fotorecht nicht immer
Bei der Fotografie von und in fremden Gebäuden treffen unterschiedliche Interessen von Eigentümer, Architekt und Fotograf aufeinander. Entsprechend sind unterschiedliche Rechte zu beachten.

4. März 2015

Panoramafreiheit
(Bild: Yingko_8)

Panoramafreiheit

Stoff zahlreicher Diskussionen unter Fotografen und Juristen gleichermaßen ist die sog. ,Panoramafreiheit‘ im Fotorecht. Geregelt in § 59 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) schränkt sie die Rechte von Architekten und Künstlern an Ihren Bauten und sonstigen Werken zugunsten der Fotografie ein.

Grundsätzlich steht jedem Künstler zunächst das ausschließliche Recht zu, selbst zu entscheiden ob sein Werk (Häuser, Statuen, Skulpturen etc.) durch andere Personen abgebildet werden darf. Die Panoramafreiheit macht hiervon eine gesetzliche Ausnahme.

Bleibendes Werk

Der Gesetzgeber schreibt vor, dass es sich bei dem abzubildenden Objekt um ein „bleibendes Werk“ handeln muss. Ab wann ein Werk jedoch ,bleibend‘ ist, legt das Gesetz nicht fest.

Eine prominente Entscheidung kommt vom Bundesgerichtshofs (BGH) zu der Verhüllung des Reichstags durch die Künstler Christo und Jean-Claude (BGH, Urteil v. 24. Januar 2002, Az.: I ZR 102/99 – Verhüllter Reichstag). Demnach ist ein Werk zumindest dann nicht bleibend, wenn es nach dem Willen des Künstlers nicht länger als zwei Wochen in der Welt bleiben soll.

Panoramafreiheit wird auch Straßenbildfreiheit genannt

Bilder müssen „von der Straße“ aus gemacht werden. Sie sollen es ermöglichen, den Blick von der öffentlichen Straße oder dem öffentlichen Platz aus wiederzugeben. Nicht vorgesehen ist die Verwendung von Hilfsmitteln wie beispielsweise Leitern oder Stativen. Der BGH lehnte die Panoramafreiheit auch bei einem Foto aus einem oberen Stockwerk ab (BGH, Urteil v. 05.06.2003, Az.: I ZR 192/00 – Hundertwasser-Haus).

Äußere Ansicht

Abschließend sieht das Gesetz nur die Abbildung der äußeren Ansicht von Gebäuden vor. Dies dient dem Schutz der Privatsphäre der Bewohner. Dementsprechend ist das Hineinfotografieren in Gebäude, Hinterhöfe und Gärten mit einigen Ausnahmen unzulässig. Dabei ist es egal ob dies mit oder ohne Hilfsmitteln geschieht.

Eigentumsrecht

Im Fotorecht gilt der Grundsatz „kein Recht am Bild der eigenen Sache“. Diese Regel besagt, dass niemand die Ablichtung seines Eigentums verbieten kann. So spricht grundsätzlich nichts dagegen, fremdes Eigentum abzulichten. Da Tiere rechtlich ebenfalls als Sachen betrachtet werden, darf auch der Hund des Nachbarn fotografiert werden.

Ausnahmen davon sind dann zu machen, wenn ausnahmsweise fremde Persönlichkeits- oder Markenrechte verletzt werden.

Mein Haus, mein Garten, mein Auto

Unabhängig von der Panoramafreiheit wird man als Fotograf bestimmten Zwängen unterworfen, sobald man fremde Gründstücke oder Gebäude betritt. Ob Bilder von dort aus geschossen werden dürfen, richtet sich regelmäßig nach dem entsprechenden Hausrecht.

Das Hausrecht gibt dem Besitzer das Recht, in der Regel frei darüber zu entscheiden, wem er den Zutritt gestattet und wem er ihn verwehrt. Er kann anderen Personen untersagen, auf seinem Gelände oder in seinem Haus zu fotografieren. Gängige Beispiele für die Anwendung des Hausrechts sind Zoos, Konzertveranstaltungen und Museen.

Es finden sich regelmäßig Schilder, auf denen auf ein Fotografierverbot hingewiesen wird. Die Ausübung des Hausrechts wird häufig auch auf die tatsächlichen Nutzer eines Gebäudes, z. B. den Konzertveranstalter, übertragen.

Besonderheit: Anspruch des Grundstückseigentümers

Ein bekanntes Urteil betrifft die kommerzielle Nutzung der Fotoaufnahmen von öffentlich zugänglichen Gärten, die (nur) der Grundstückseigentümer verbieten darf (BGH, Urteil vom 01.03.2013, Az.: V ZR 14/12 – Preußische Schlösser und Gärten). Es ging nicht nur um die reinen Aufnahmen sondern den Anspruch, die kommerzielle Verwertung zu untersagen. Dieser Anspruch folgt nicht aus dem Hausrecht sondern aus dem Eigentumsrecht am Grundstück.

Der Eigentümer wird durch die Verwertung von Fotografien seines Grundstücks, die ohne seine Genehmigung innerhalb des Grundstücks aufgenommen wurden, in seinem Eigentum beeinträchtigt und kann die Verwertung solcher Fotografien verbieten.

Damit wird dem Grundstückseigentümer aber kein eigenständiges Recht am Bild der eigenen Sache zuerkannt. Die Rechtsfolge ist vielmehr der Eigenart der Beeinträchtigung geschuldet, die das Eigentum bei der ungenehmigten Verwertung von Fotografien erfährt.

Vorher Fragen – weniger Ärger hinterher

Auch wenn der Gesetzgeber Ausnahmen zu Gunsten der Fotografie im Gesetz vorsieht, so legen die Gerichte diese durchweg streng aus. Zumindest für Bilder die auf Privatgelände geschossen werden bleibt es am Ende Aufgabe des Fotografen, sich beim Hausrechtsinhaber oder Grundstückseigentümer im Vorhinein um eine Fotografiergenehmigung zu bemühen. Dieser Mehraufwand rentiert sich am Ende des Tages, wenn ein teurer Streit vermieden werden kann.

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Die Autoren der Beiträge bei urheber.law sind Rechtsanwälte der Kanzlei Tölle Wagenknecht aus Bonn und u.a. im Urheberrecht tätig. Erfahren Sie mehr über uns oder die Kanzlei, indem Sie Kontakt zu uns aufnehmen.

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