In dem Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht Köln ging es um ein Foto eines Trainers. Das Foto war vom Urheber auf der Internet-Fotoplattform „Fotolia“ angeboten worden. Dort wurde es von dem späteren Antragsgegner erworben und auf dessen Website verwendet und öffentlich zugänglich gemacht.
Urheber beantragt einstweilige Verfügung wegen fehlender Urhebernennung
Dies geschah zunächst ohne Nennung des Urhebers, aber mit dem Hinweis „Soweit die Inhalte auf dieser Seite nicht vom Betreiber erstellt wurden, werden die Urheberrechte beachtet. Insbesondere werden Inhalte Dritter als solche gekennzeichnet“. Der spätere Antragsgegner fügte dem streitgegenständlichen Bild dann aber doch einen Urheberrechtsvermerk hinzu.
Wochen später beantragte der Urheber vor dem Landgericht Köln eine einstweilige Verfügung. Denn die Nutzungsbedingungen von Fotolia verlangten bei einer „redaktionellen Nutzung“ des Bildes die Nennung des Urhebers. Das Landgericht wies den Antrag mit der Begründung zurück, dass es sich bei der Nutzung auf der Website um eine nicht-redaktionelle Nutzung handele.
Keine Dringlichkeit für eine einstweilige Verfügung
Gegen die Entscheidung des Landgerichts legte der Urheber des Fotos schließlich Beschwerde beim Oberlandesgericht Köln ein. Diese Beschwerde blieb jedoch erfolglos (vgl. Beschluss vom 12. April 2021, Az.: 6 W 98/20). Denn nach Ansicht der Kölner Richter fehlte es im vorliegenden Fall an den Gründen für eine einstweilige Verfügung. Genauer gesagt bestehe keine für die Verfügung notwendige Dringlichkeit mehr.
Denn eine Rechtsverletzung durch die Beklagte liegt nicht mehr vor – immerhin sei ein Urheberrechtsvermerk auf dem Bild angebracht worden. Zwar führe die bloße Einstellung oder Beendigung einer Rechtsverletzung nicht zum Wegfall der sogenannten Wiederholungsgefahr. Bei Unterlassungsansprüchen ergibt sich die Dringlichkeit als Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung aber nicht allein aus der Wiederholungsgefahr.
Urhebern bleibt teils nur das Hauptsacheverfahren im Urheberrecht
Die rein faktische Beendigung der Verletzungssituation kann also dazu führen, dass die Gründe für eine einstweilige Verfügung entfallen. In diesem Fall bleibt dem verletzten Urheber nur noch das Hauptsacheverfahren. Rechteinhaber müssen daher in Zukunft vorsichtig sein und vor der Einleitung rechtlicher Schritte sorgfältig prüfen, ob die Rechtsverletzung möglicherweise bereits beseitigt ist.
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