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OLG Köln zum urheberrechtlichen Schutz angewandter Kunst
Urne mit Hirsch – urheberrechtlich geschützt? Das OLG Köln bejahte diese Frage. Eine Urne stehe als Werk angewandter Kunst unter urheberrechtlichem Schutz.

22. April 2015

kunst
(Bild: LightFieldStudios)

Das Kunstobjekt Urne

Es gibt Urnen verschiedenster Art – sie unterscheiden sich in Material, Muster, Prägungen oder Motiven. Dennoch liegt die Frage, ob eine Urne als Kunstobjekt anzusehen ist, das sogar rechtlichen Schutz genießt, für den Großteil der Menschen wohl eher fern.

Gründe für die Entscheidung des OLG Köln

Doch das OLG Köln hat im letzten Jahr entschieden, dass eine mit einem Hirsch versehene Urne als Werk angewandter Kunst urheberrechtlich zu schützen sei. Durch Urteil vom 2. April 2014 bestätigte das Oberlandesgericht die Vorinstanz. Danach könne die Urne mit dem Hirschmotiv unter die Voraussetzung des § 2 II UrhG subsumiert werden. Es handele sich um eine „persönliche geistige Schöpfung“. Darunter ist eine (künstlerische) Leistung zu verstehen, die aufgrund ihrer Prägung als so ästhetisch gesehen werden kann, dass sie als Kunstobjekt zu identifizieren ist. Ausgeschlossen sei im vorliegenden Fall eine bloße Zusammenstellung vorbekannter Motive. Gewertet wird dies aus der Sicht eines mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreises.

Streit um Kopie von Urnenmotiven

Wie ist es zu dieser Entscheidung gekommen? In dem Fall stritten zwei Unternehmen, die jeweils Urnen vertrieben. Nachdem der Klägerin aufgefallen ist, dass die Beklagte vermehrt Kopien ihrer Urnen auf den Markt brachte, schritt sie zur Tat und wandte sich an das Gericht. Es waren zwei Urnen Gegenstand des Prozesses – eine mit Hirschmotiv und eine mit einem Gipfelkreuz.

Berufungsverfahren: „Hirschurne“ urheberrechtlich geschützt!

Dadurch, dass die Richter der Urne mit dem Motiv „ Gipfelkreuz“ in erster Instanz keine Schutzfähigkeit zugesprochen haben, ging es im Berufungsverfahren nur noch um die Urne mit Hirschmotiv. Die zuständigen Richter argumentierten, dass eine Bearbeitung der Urne der Klägerin stattgefunden habe. Die Beklagte habe also die Hirschurne als Vorlage genutzt, um ein ähnliches Produkt herzustellen. Es wurde festgestellt, dass nicht von einer eigenpersönlichen schöpferischen Leistung der Beklagten zu sprechen sei, da sich die Urnen im Gesamteindruck zu ähnlich seien. Neben den Farbtönen, seien auch das Motiv des Hirsches und der Landschaft sowie des Himmels nahezu gleich.

Gegenargumente der Beklagten erfolglos

Das Vorbringen der Beklagten konnte die Richter nicht überzeugen . Die Beklagte führte Unterschiede in der Gestaltung der Haltung des Hirsches, der Landschaft und der Lichtquellen auf der Urne auf. Dennoch sei nach den Richtern auf den Gesamteindruck abzustellen, sodass die Unterschiede im Detail nicht zu einem Kippen der Entscheidung führen konnten.

Schuldhaftes Handeln der Beklagten

Die Richter sahen in dem Verhalten der Beklagten ein schuldhaftes Handeln. An diesen Prüfungspunkt knüpften sie keine besonders hohen Voraussetzungen. Es reiche aus, dass sich der „Verletzer (die Beklagte) erkennbar in dem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt habe, in dem er eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit seines Verhaltens in Betracht ziehen muss“. Bei der Prüfung haben die Richter sich an die Maßstäbe der vom BGH im Jahre 2013 getroffenen „Geburtstagszug“-Entscheidung orientiert (Urteil vom 13. November 2013, Az.: I ZR 143/12 ).

Vorsicht auch bei auf den ersten Blick „ungewöhnlichen Kunstobjekten“

Man sieht also, dass man nicht nur im Bereich der „gewöhnlichen“ Kunstrichtungen wie Fotografie oder Leinwandbildern auf mögliche urheberrechtliche Schutzmaßnahmen Acht geben muss. Auch in Lebensbereichen, in denen man vielleicht nicht in erster Linie an Kunst denkt, ist Vorsicht geboten.

Quellen:

Meldung des Institut für Urheber- und Medienrecht v. 07.04.2015

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Die Autoren der Beiträge bei urheber.law sind Rechtsanwälte der Kanzlei Tölle Wagenknecht aus Bonn und u.a. im Urheberrecht tätig. Erfahren Sie mehr über uns oder die Kanzlei, indem Sie Kontakt zu uns aufnehmen.

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