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Das Wichtigste zum neuen Urhebervertragsrecht
Am 1. März 2017 ist das neue Urhebervertragsrecht in Kraft getreten. Wir erklären, was Sie als Urheber wissen sollten.

22. März 2017

Reform neu Urhebervertragsrecht
(Bild: © Gajus - Fotolia.com)

Die rechtliche Position und die Durchsetzbarkeit der Vergütung von Urhebern, Autoren und freischaffenden Kreativen soll sich schon dieses Jahr verbessern. Der Bundestag hat bereits Mitte Dezember 2016 eine Reform des Urhebervertragsrechts in Form des „Gesetzes zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber auf angemessene Vergütung“ beschlossen.

Die Änderungen, die insbesondere die Rechte der Urheber selbst stärken, sind am 1. März 2017 in Kraft getreten.

Reform des Urhebervertragsrecht soll Position der Urheber stärken

Die Reform des Urhebervertragsrechts soll in erster Linie dazu beitragen, die individualrechtliche Position von einzelnen Urhebern und kreativen Köpfen zu verbessern. Bislang war es so, dass sie sich teilweise auf Vertragsbedingungen einlassen mussten, mit denen sie alle Rechte am Werk oder ihren Leistungen gegen eine unangemessene Vergütung abgeben mussten („Total Buy-outs“). Insbesondere diese Fälle sollen durch die Reform zukünftig verhindert werden.

Wichtige und nennenswerte Änderungen sind:

1. Angemessene Vergütung, § 32 UrhG: Häufigkeit und Ausmaß

Ein zentraler Punkt im Urheberrecht ist die Angemessenheit der Vergütung für den Urheber. Die Regelung im § 32 UrhG sichert ihm zu, für (wirtschaftliche) Verwertungen angemessen und redlich bezahlt zu werden. Das reformierte Recht betont den Grundsatz der angemessenen Beteiligung an jeder Nutzung. Zur Bemessung der Angemessenheit wurde der § 32 Abs. 2 UrhG daher ergänzt:

Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist.

Mit der Ergänzung der Worte „Häufigkeit“ und „Ausmaß“ wird klargestellt, dass sowohl die Anzahl der Nutzungen als auch die Art und Weise bzw. die Intensität von Bedeutung für die Bemessung der angemessenen und redlichen Vergütung sind. Mit diesen weiteren Kriterium soll insbesondere der Verwertung von Urheberrechten in Online-Medien Rechnung getragen werden. Je vielfältiger eine Nutzung ausfällt, desto höher wird die angemessene Vergütung sein. 

Ergänzend wurde mit dem Abs. 2a eingefügt, was ohnehin schon gängige Praxis war: 

Eine gemeinsame Vergütungsregel kann zur Ermittlung der angemessenen Vergütung auch bei Verträgen herangezogen werden, die vor ihrem zeitlichen Anwendungsbereich abgeschlossen wurden.

2. Anspruch auf Auskunft und Rechenschaft, § 32d UrhG

Mit dem § 32d UrhG kommt eine weitere interessante Neuerung ins Gesetz. Um dem Urheber ausreichende Informationen über den Umfang der Nutzungen seiner Werke und die resultierenden Erträge zu geben, räumt die Reform des Urheberrechtes dem Urheber nunmehr umfassende Auskunftsrechte gegenüber dem Vertragspartner und sogar gegenüber Dritten ein – unabhängig von einem Anspruch aus §§ 101, 101a UrhG oder § 242 BGB.

Das Auskunftsrecht steht dem Urheber einmal jährlich zu. Soweit der Vertragspartner die Lizenzen als Unterlizenzen weiterveräußert hat, erstreckt sich der Auskunftsanspruch auch auf die Unterlizenzinhaber.

Individualvertragliche Abweichungen von der Auskunfts- und Rechenschaftspflicht zu Lasten des Urhebers sind weitestgehend ausgeschlossen.

3. Recht zur anderweitigen Verwertung nach zehn Jahren bei pauschaler Vergütung, § 40a UrhG

Soweit der Urheber seinem Vertragspartner ein ausschließliches Nutzungsrecht gegen eine pauschale Vergütung eingeräumt hat, konnte der Urheber seine Rechte bisher nicht weiter übertragen.

Dies ändert sich mit der neuen Reform des Urhebervertragsrechts. Zukünftig soll der Urheber seine Nutzungsrechte nach 10 Jahren anderweitig verwerten dürfen. Die ausschließliche Lizenz ist also nach 10 Jahren keine exklusive Lizenz mehr, sondern nur noch ein einfaches Nutzungsrecht. Nach Ablauf von fünf Jahren können sich die Parteien allerdings auf die Fortdauer der Exklusivität einigen.

Das Recht zur anderweitigen Verwertung nach zehn Jahren bei pauschaler Vergütung soll nicht im Arbeits- und Dienstverhältnis gelten. Dies dürfte nachvollziehbar sein. Der Arbeitnehmer erlangt sein Entgelt unabhängig vom Erfolg des (einzelnen) Werkes und trägt daher nicht das wirtschaftliche Risiko. Zugleich wäre es auch sinnwidrig, wenn der Arbeitnehmer sein Werk gegen den Willen des Arbeitgebers eigenständig verwerten dürfte.

4. Zusätzliche Vergütung des ausübenden Künstlers für später bekannte Nutzungsarten, § 79b Abs. 1 UrhG

Haben ein ausübender Künstler und ein Verwerter einen Lizenzvertrag geschlossen, der dem Verwerter weitreichende Lizenzen einräumt, so kann der Künstler im Einzelfall eine zusätzliche angemessene Vergütung fordern. Ein solcher Einzelfall liegt insbesondere dann vor, wenn der Verwerter eine neue Art der Nutzung aufnimmt, die zwar vertraglich umfasst ist, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aber noch nicht bekannt war.

5. Unterlassungsanspruch bei Verstoß gegen gemeinsame Vergütungsregeln, § 36b UrhG

Für den Fall, dass vertraglich Bestimmungen vereinbart wurden, die zu Lasten des Urhebers von den gemeinsamen Vergütungsregeln abweichen, soll den Urhebern oder Urheberverbänden ein Klagerecht auf Unterlassung zustehen.

Zudem ist es dem Urheber möglich die Zustimmung zur Änderung des Vertrags mittels einer Klage zu erzwingen

6. Sonderregelungen bei Computerprogrammen und Software

Computerprogramme und Software sind grundsätzliche von den Änderungen durch die Reform des Urhebervertragsrechts ausgenommen, § 69a Abs. 5 UrhG. Dies wird in Zukunft vermehrt dazu führen, dass die Gerichte zu entscheiden haben, was genau unter den Begriff der Computerprogramme und Software fällt. Eine Legaldefinition liegt bisweilen noch nicht vor, da der Gesetzgeber fürchtet, dass diese zu schnell von der technischen Entwicklung überholt wird.

Kritik durch die Praxis

Die umfangreichen Änderungen stoßen in der Praxis nicht nur auf Zustimmung. Gerade der Auskunftsanspruch sei problematisch. So ist dieser ein enormer Verwaltungsaufwand für die Verwerter und die Unternehmen, die sich solcher Lizenzen bedienen (Dr. Ory in NJW 2017, 753; Lucas-Schloetter, GRUR 2017, 235, 237).

Des Weiteren bestehe der Verdacht, dass der Auskunftsanspruch die Unternehmen in ihrem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb beeinflusse. Denn es bestehe die Gefahr, dass der Verwerter zur Aufdeckung von Betriebsgeheimnissen verpflichtet werden könne, so der Kollege Haar im IX-Magazin.

Jedoch werden Alt-Verträge von den neuen Regelungen des Urheberrechts nicht betroffen sein. Für sie gilt weiterhin gemäß § 132 Abs. 3a n. F. UrhG das Urheberrecht fort, wie es vor dem 1. März 2017 in Kraft war. Die bereits vereinbarten Buy-Out Regelungen bleiben wirksam – soweit nicht andere Gründe für eine Unwirksamkeit eintreten.

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Die Autoren der Beiträge bei urheber.law sind Rechtsanwälte der Kanzlei Tölle Wagenknecht aus Bonn und u.a. im Urheberrecht tätig. Erfahren Sie mehr über uns oder die Kanzlei, indem Sie Kontakt zu uns aufnehmen.

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