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Schöpfungshöhe – Urheberstreit um Orsons-Lied „Schwung in die Kiste!“
Ungefragte Übernahme der Stimme in einem Lied – Jahrmarkt-Anpreisung erfüllt noch nicht die Anforderungen an die urheberrechtliche Schöpfungshöhe.

30. August 2018

Lied Schöpfungshöhe
(Bild: © JiSign - Fotolia.com)

In einem urheberrechtlichen Streit hatte sich das LG München I mit einem Lied der deutschen Hip-Hop-Gruppe „Die Orsons“ zu beschäftigen. Mit Urteil vom 12. Dezember 2017 entschied das Gericht, dass es sich bei einem auf dem Jahrmarkt von einer Riesenrad-Ansagerin oftmals wiederholten Satz noch nicht um ein Sprachwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG handelt. Die Anforderungen an die Schöpfungshöhe seien schlichtweg noch nicht erfüllt.

Orsons verwenden einen Satz einer Riesenrad-Ansagerin

Die Klägerin ist Riesenrad-Ansagerin und tritt als solche auch beim Oktoberfest in München auf. Dabei wiederholte sie durch ein Mikrofon ihre Ansage:

Ja und jetzt, jetzt bring ma wieder Schwung in die Kiste, hey ab geht die Post, let’s go, let’s fetz, volle Pulle, volle Power, wow, super!

Dieser Satz wurde von den Orsons in einem ihrer Lieder sowohl als Intro als auch als Hintergrundeinspieler mehrfach genutzt. Die Riesenrad-Ansagerin beanstandete dies und verlangte unter anderem die Unterlassung. Zur Begründung führt die sie an, dass die Orsons ihre Stimme ohne Zustimmung nutzten und der Satz urheberrechtlich geschützt sei. Dies wiederum stützte sie auf die Originalität und Ungewöhnlichkeit des Satzes sowie auf ihren besonderen Stil, die Worte in der konkreten Reihenfolge auszusprechen. Die Orsons bestritten die Vorwürfe und gaben an, dass es sich eben nicht um die Stimme der Klägerin handele.

LG München I: Kein urheberrechtlicher Schutz des Satzes als Sprachwerk

Die Klage hatte vor dem LG München I allerdings keinen Erfolg. Nach Ansicht der Richter handele es sich bei dem Satz nicht um ein Sprachwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG. Denn bei einem Sprachwerk, müsse sich der geistige Gehalt aus dem Werk selbst ergeben. Die besondere Vortragsart oder die stimmliche Intonation spiele dabei keine Rolle.

Grundsatz der kleinen Münze gelte auch hier, sei aber nicht erreicht

Im Wesentlichen gelte der Grundsatz der sog. „kleinen Münze“, sodass auch kurze und einfache Werke als Sprachwerke eingeordnet werden können. Dies mache aber eine gewisse Schöpfungshöhe nicht entbehrlich. Je kürzer ein Sprachwerk, desto höher müsse die Anforderung an die Schöpfungshöhe sein, um das Ausmaß des Schutzbereiches in Grenzen zu halten. Demnach muss sich ein Sprachwerk vom Üblichen abheben und eine besondere geistige Leistung erkennen lassen.

Der streitentscheidende Satz der Riesenrad-Ansagerin erfülle diese erhöhten Anforderungen an die Schöpfungshöhe aber nach Ansicht der Münchener Richter nicht. Der Satz sei banal und preise erkennbare Fahrgeschäfte an, ohne sich deutlich von anderen üblichen ähnlichen Anpreisungen zu unterscheiden.

Kein Schutz über Leistungsschutzrechte

Auch ein Schutz über die so genannten Leistungsschutzrechte des ausübenden Künstlers nach § 73 UrhG scheide hier aus. Denn nicht jede Aufführung, Singen oder Interpretieren erfülle die Anforderung an eine Darbietung im Sinne der genannten Norm. Vielmehr bedarf es auch hier einer künstlerischen Interpretation des Werkes.

Der gesprochene Satz entstamme der Sozialsphäre – Abwägung daher eindeutig

Bezüglich der Stimme der Klägerin ließ das LG München I die Vorwürfe der Riesenrad-Ansagerin unbeantwortet. Es sehe bereits in der Wiedergabe einer solchen Sequenz in dem Lied noch keine Persönlichkeitsrechtsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1 i.V.m., Art. 2 Abs. 1 GG. Dabei fiel ins Gewicht, dass die Riesenrad-Ansagerin den Satz mehrfach öffentlich vor einem breiten Publikum wiedergegeben hat und der Satz daher der Sozialsphäre zuzuordnen sei.

Mit entsprechend geringem Gewicht war hier also das allgemeine Persönlichkeitsrecht gegen die Kunstfreiheit der deutschen Hip-Hop Gruppe Die Orsons abzuwägen. Leider ohne Erfolg.

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Die Autoren der Beiträge bei urheber.law sind Rechtsanwälte der Kanzlei Tölle Wagenknecht aus Bonn und u.a. im Urheberrecht tätig. Erfahren Sie mehr über uns oder die Kanzlei, indem Sie Kontakt zu uns aufnehmen.

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