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Streitwert eines Unterlassungsantrags bei unbefugter Fotonutzung
OLG Hamm: Der Streitwert für eine Unterlassungsantrags bei einer unberechtigten Nutzung eines hochwertigen Fotos für Werbezwecke liegt nicht unter 5.000 €.

12. Januar 2017

Streitwert Unterlassungsantrag
(Bild: © Alex - Fotolia.com)

Mit der Entscheidung vom 06.09.2016 (Az.: 32 SA 49/16) äußerte sich das OLG Hamm zum Streitwert für einen Unterlassungsantrag hinsichtlich eines für Werbezwecken genutzten Fotos.

Wird ein hochwertiges Foto unberechtigter Weise von einem Geschäftsmann zu Werbezwecken genutzt und nimmt der Urheber diesen auf Unterlassung in Anspruch, so liege der Streitwert nicht unter 5.000 €.

Das Foto wurde von dem Geschäftsmann nicht nur unberechtigter Weise genutzt, sondern zuvor auch bearbeitet.

Kriterien für die Berechnung des Streitwerts beim Unterlassungsantrags

Der Streitwert wird grundsätzlich von den Gerichten nach freiem Ermessen festgesetzt, § 3 ZPO. Entscheidend für die Höhe des Streitwerts ist die Art und der Umfang der Verletzung, sowie die finanziellen Nachteile des Urhebers an der Nutzung seines Fotos.

Im Fall des OLG Hamm bezifferte der Urheber des Fotos selbst den Streitwert für den Unterlassungsantrag mit 6.000 Euro. Die Streitwertangaben der Klägerseite haben aber nur indizielle Bedeutung. Sie sind anhand der objektiven Gegebenheiten und unter Heranziehung der Erfahrung und üblichen Wertfestsetzungen in gleichartigen Fällen zu überprüfen.

So sagte das OLG Hamm im vorliegenden Fall:

Für den Anspruch auf Unterlassung der Verwendung einzelner von Wettbewerbern verwendete Fotos hat die Rechtsprechung Werte von 5.000 bis 6.000 €, teils auch deutlich höher, als angemessene Bewertung angesehen. Geringeren Bewertungen lag regelmäßig eine einmalige Verwendung eines Fotos durch Private oder Kleingewerbetreibende in einer zeitlich begrenzten Auktion zugrunde.

Streitwert bei unberechtigter Fotonutzung unter Wettbewerbern mindestens 5.000 Euro

Im vorliegenden Fall sei der Streitwert für den Unterlassungsantrag mit mindestens 5.000 Euro zu bemessen. Der Urheber des Fotos und der unberechtigte Verwender des Fotos stehen im Wettbewerb zueinander. Sie beide vertreiben das auf dem Foto dargestellte Produkt in ihren Online-Shops.

Durch die unberechtigte Verwendung werde der Urheber in seiner jetzigen und künftigen Verwertung des Fotos für die eigenen Zwecke beeinträchtigt. Hinzu komme, dass der unberechtigte Verwender das Foto nicht nur für einen kurzen Zeitraum, sondern dauerhaft nutzen wolle. Auch die hochwertige semiprofessionelle Qualität des Fotos spielt bei der Bemessung des Streitwerts eine Rolle.

Streitwertberechung im Einzelfall zu bestimmen

Auch nach dem Urteil des OLG Hamm gilt weiterhin: die Höhe des Streitwerts ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.

So ist gerade bei (hoch-)professionellen Bildern ein Streitwert von 10.000,00 € keine Seltenheit (bspw. LG Köln, Urteil v. 19.05.2016 – 14 O 283/15). Eine schematische Addition der Streitwerte  bei der Nutzung von mehreren Bildern dürfte sich jedoch verbieten (OLG Köln, Urteil v. 13.07.2016 – 6 W 71/16 und 6 W 80/16).

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