
BGH zur Reichweite urheberrechtlicher Auskunftsansprüche
Verwertungsgesellschaften können begrenzt Auskunft über die Nutzung von Urheberrechten verlangen. Der BGH entschied nun zur Reichweite.
Verwertungsgesellschaften können begrenzt Auskunft über die Nutzung von Urheberrechten verlangen. Der BGH entschied nun zur Reichweite.
Der Inhaber eines Internetanschlusses ist nicht verpflichtet, den Rechteinhaber über einen ihm bekannten Täter einer Urheberrechtsverletzung zu informieren. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Der Urheber hat im Falle einer Verletzung seiner Rechte einen Anspruch auf Auskunft aus § 101 UrhG und § 242 BGB. Ein Überblick über Voraussetzungen und Folgen.
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