
LG Köln zur Einwilligung in Bildbearbeitungen
Im Zweifel ist zu Gunsten des Urhebers keine Änderungsbefugnis des Nutzers anzunehmen. Branchenübungen müssen redlich sein um sich darauf berufen zu können.
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Wird in AGB auf die Namensnennungspflicht verzichtet weicht dies wesentlich vom Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen ab und ist unwirksam.
Ob Text, Foto oder ein anderes Werk: Wer den Schöpfer nicht hinreichend kennzeichnet, handelt sich häufig Ärger ein.
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