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Übernahme von Samples als Hintergrund-Loops für neue Musikstücke 
Der Goldrapper Bushido erringt einen Teilsieg vor dem BGH - das Gericht erklärt Tonträger-Sampling für zulässig.  

27. April 2015

Samples
(Bild: stockcentral)

Plagiatsvorwurf gegen den Rapper Bushido führt zur BGH- Entscheidung über die Zulässigkeit von Musiksampling

Der Rapper Bushido wurde von der französischen Gothic Band Dark Sanctuary des Plagiats beschuldigt. Der Plagiatsvorwurf bezieht sich vor allem auf das Album des Rappers „Von der Skyline zum Bordstein zurück“. Bushido wird vorgeworfen bei 13 Rapstücken fremde Tonfolgen von durchschnittlich 10 Sekunden verwendet zu haben.

Aus den Originalaufnahmen der Band hätte der Rapper sog. Samples übernommen, d.h. Teile der Originalmusik wurden ohne Verwendung des Textes elektronisch kopiert. Diese habe der Musiker als Hintergrund-Loops (sich ständig wiederholende Musikschleife) unter Heranziehung von Schlagzeug-Beats und Sprachgesang benutzt.

Die Bandmitglieder haben daraufhin den Rapper wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen. Sie klagten auf Unterlassung und Schadensersatzzahlung aufgrund der Verletzung von immateriellen Schutzgütern. Einer der Bandmitglieder berief sich dabei auf seine Rechte als Komponist und die restlichen Mitglieder auf ihre Rechte als Textdichter.

Die urheberrechtliche Schutzwürdigkeit von Samples

Die Übernahme und Verwendung von fremden Samples ist in der Rap- Szene sehr verbreitet, wobei dies grundsätzlich die Genehmigung des ursprünglichen Autors bedarf. Rechtlich ist diese Vorgehensweise jedoch sehr fragwürdig.

Nach dem Urheberrecht dürfen einzelne Musikabschnitte kopiert werden. Dies ist jedoch nach § 24 Abs. II UrhG dann rechtswidrig, wenn eine ganze Melodie erkennbar dem Werk entnommen und einem neuen Werk zugrunde gelegt wird.

Ursprüngliche Verbindung zwischen Text und Musik nicht urheberrechtlich geschützt

Nachdem das Oberlandesgericht Hamburg eine unerlaubte Verwendung fremder Musik bestätigt und ein Verbot der Verbreitung der streitgegenständlichen Musikstücke des Rappers ausgesprochen hatte, wurde diese Entscheidung nunmehr vom BGH (Urteil vom 16. April 2015 – I ZR 225/12 – Goldrapper) aufgehoben.

Nach Ansicht des BGH sind die Rechte des Textdichters nicht verletzt. Eine Urheberrechtsverletzung bezüglich der Textpassagen sei nicht gegeben, da Bushido lediglich Musikabschnitte benutzt hatte. Zugleich stellte das Gericht fest, dass die ursprüngliche Verbindung zwischen Musik und Text nicht urheberrechtlich geschützt sei.

Übernahme nicht ohne Weiteres Urheberrechtsverletzung

Des Weiteren wurde das Urteil der Vorinstanz dahingehend revidiert, dass die Übernahme von Samples nicht ohne Weiteres eine Urheberrechtsverletzung begründen kann. Vielmehr sollte vorliegend durch einen Sachverständigen geprüft werden, ob die Voraussetzungen des urheberrechtlichen Schutzes gegeben sind. Es müssten bestimmte objektive Merkmale vorliegen, die eine schöpferische Eigentümlichkeit der ursprünglich komponierten Musiksequenzen indizieren, so das Gericht.

Teilweise Zurückweisung

Zur Entscheidung, ob ein urheberrechtlich relevanter Eingriff in die Rechte der Komponisten  und somit die Voraussetzungen für das Vorliegen des urheberrechtlichen Schutzes gegeben sind, wurde die Klage an das OLG Hamburg teilweise zurückverwiesen. Durch die Einbeziehung eines vom Gericht beauftragten Sachverständigen soll nunmehr geprüft werden, ob die konkreten Samples durch eine mehr als nur routinemäßige Vorgehensweise entstanden sind.

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Die Autoren der Beiträge bei urheber.law sind Rechtsanwälte der Kanzlei Tölle Wagenknecht aus Bonn und u.a. im Urheberrecht tätig. Erfahren Sie mehr über uns oder die Kanzlei, indem Sie Kontakt zu uns aufnehmen.

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