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Forderung der Originalvollmacht – Unzulässigkeit der Bedingung einer Unterlassungserklärung
LG Berlin: Eine Unterlassungserklärung darf nicht unter die Bedingung gestellt werden, dass sie nur gültig ist, soweit der Abmahnende eine Vollmacht im Originalen zusendet.

13. Februar 2017

Originalvollmacht Bedingung
(Bild: © Gajus - Fotolia.com)

Mit Beschluss vom 22.07.2016 (Az.: 15 O 330/16) stellt das Landgericht Berlin deutlich heraus, dass eine Abmahnung keine Originalvollmacht enthalten muss. Auch dürfe eine Unterlassungserklärung nicht an die Bedingung geknüpft werden, dass sie nur wirksam ist, soweit der Abmahnende eine Originalvollmacht zukommen lässt.

Abmahnung nach Urheberrechtsverstoß

Urheberrechtsverletzungen führen meist zunächst zu einer Abmahnung durch den Urheber oder einen von ihm beauftragten Rechtsanwalt. Durch eine im Anschluss an die Abmahnung abgegeben strafbewehrte Unterlassungserklärung durch den Verletzer kann eine Unterlassungs- und Schadensersatzklage abgewendet werden. Denn nur eine wirksame Unterlassungserklärung lässt die Wiederholungsgefahr entfallen und steht somit etwaigen Ansprüchen entgegen.

Bedingte Unterlassungserklärung

Ob die Unterlassungserklärung auch wirksam ist, ist stets eine Frage des Einzelfalls. Diese Beurteilung ist besonders schwierig, soweit die Unterlassungserklärung an eine Bedingung geknüpft ist.

Es kommt immer häufiger zu unwirksamen Unterlassungserklärungen in Folge einer Verknüpfung mit Bedingungen. Diese haben oftmals schwerwiegende Folgen für die abgemahnten Personen und Unternehmen.

Forderung nach der Originalvollmacht ist eine unwirksame Bedingung

Wie das LG Berlin nun entschieden hat, ist die Bedingung die Originalvollmacht im Rahmen einer Unterlassungserklärung vorlegen zu müssen, unwirksam. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Rechtsgutinhaber dem Urheberrechtsverletzer eine Abmahnung mit einer vorformulierten Unterlassungserklärung zukommen lässt.

Wirksame Unterlassungserklärung

In der Regel kommt mit Abgabe einer Unterlassungserklärung (und Annahme durch den Rechteinhaber) ein Vertrag zustande, dessen Wirkung erst nach 30 Jahren verjährt. Dementsprechend lange ist der Abgemahnte nach Abgabe der Unterlassungserklärung an diese gebunden. Aufgrund der immensen Bedeutung empfiehlt es sich die genaue Formulierung juristisch überprüfen zu lassen. Nur so schafft man es eventuellen Unannehmlichkeiten aus dem Weg gehen.

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