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Verwertungs- und Nutzungsrechte im Urheberrecht
Das Urheberrecht unterscheidet zwischen Verwertungs- und Nutzungsrechten. Ein Überblick, was es hierzu zu wissen gibt.

22. Dezember 2020

Verwertungsrechte Nutzungsrechte Urheberrecht
(Bild: twenty20photos)

Der Urheber hat eine Reihe von ausschließlichen Rechten, die das Urheberrecht in den §§ 12-27 UrhG regelt. Dazu gehören einerseits die sogenannten Urheberpersönlichkeitsrechte, die in §§ 12 – 14 UrhG geregelt sind. Andererseits stehen allein dem Urheber auch die (wirtschaftlichen) Verwertungsrechte an seinem Werk zu. Damit auch Dritte ein Werk nutzen können, müssen Sie üblicherweise ein Nutzungsrecht vom Urheber erwerben. Dies geschieht mittels sogenannter Lizenzen.  

Dass sowohl Urheberpersönlichkeitsrechte als auch Verwertungsrechte üblicherweise nicht übertragbar sind, dient dem Schutz des Urhebers. Es soll gewährleisten, dass der Urheber eine Vergütung für die Nutzung seines Werks erhält. Eine Übertragung der Rechte erfolgt nur beim Tod des Urhebers, auf dessen Rechtsnachfolger.

Welche urheberrechtlichen Verwertungsrechte gibt es? 

Das Urheberrechtgesetz unterscheidet in § 15 zwischen den sogenannten körperlichen und unkörperlichen Verwertungsrechten. Dies hat aber vor allem historische Gründe und ist in der Praxis nicht relevant.  

Die körperlichen Verwertungsrechte sind z.B.: 

Die unkörperlichen Verwertungsrechte werden unter dem Sammelbegriff des „Recht der öffentlichen Wiedergabe“ zusammengefasst. Davon sind deutlich mehr Rechte umfasst, z.B.: 

  • das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht, § 19 UrhG 
  • das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung, § 19a UrhG 
  • das Senderecht, § 20 UrhG 
  • das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger, § 21 UrhG 
  • und das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung, § 22 UrhG 

Diese Aufzählung des Gesetzes ist aber eher als beispielhaft anzusehen. Denn § 15 weist dem Urheber sämtliche Verwertungsrechte zu, auch diejenigen, die nicht explizit aufgezählt werden. Dazu zählen insbesondere auch die sogenannten Innominatfälle, also bisher noch vollkommen unbekannte Verwertungsrechte. Dies soll dem rasanten technischen Fortschritt Rechnung tragen und sicherstellen, dass der Urheber an allen Nutzungen seines Werks (wirtschaftlich) partizipieren kann.

Wie werden Nutzungsrechte im Urheberrecht übertragen?

Die Übertragung von Nutzungsrechten zur wirtschaftlichen Verwertung des Werkes stellt für die meisten Urheber den praktischen Alltag dar. Denn kaum ein Urheber kann und will seine Verwertungsrechte selbst umfassend ausschöpfen. Nutzungsrechte werden dabei durch sogenannte Lizenzen übertragen. Grundlage ist also ein Lizenzierungsvertrag. Das Urheberrechtsgesetzt enthält auch zur Rechteeinräumung einige besondere Vorschriften, die sich in den §§ 31 – 44 UrhG finden. 

In § 31 Abs. 1 UrhG findet sich dabei der Grundsatz wieder, dass und wie ein Nutzungsrecht eingeräumt werden kann: 

„Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.“ 

§ 31a schreibt darüber hinaus fest, dass ein Urheber auch im Voraus Rechte für noch unbekannte Nutzungsarten (die oben angesprochenen Innominatfälle) erteilen kann. An solche Lizenzen sind aber besondere Voraussetzungen geknüpft, wie z.B. die üblicherweise notwendige Schriftform.

Was für Beschränkungen sind bei der Übertragung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten möglich?

Aus dem § 31 Abs. 1 UrhG folgt, dass der Urheber die Nutzungsrechte nicht nur gesammelt, sondern auch einzeln und in verschiedenen Arten und Weisen beschränkt lizenzieren kann. Hierbei sind verschiedene Fälle und Möglichkeiten zu unterscheiden: 

  • Einfaches und ausschließliches Recht 
  • räumliche Beschränkung 
  • zeitliche Beschränkung 
  • inhaltliche Beschränkung 

Der Unterschied zwischen einem einfachen und einem ausschließlichen Nutzungsrecht wird im Gesetz in § 31 Abs. 2 und 3 UrhG klargestellt: Wer ein einfaches Nutzungsrecht erhält, darf andere nicht von gleichartigen Nutzungen ausschließen. Wer hingegen ein ausschließliches Nutzungsrecht hat, darf dieses typischerweise alleine ausüben und dieses Nutzungsrecht auch an andere weitergeben (unterlizenzieren). Dabei kann, muss aber nicht, vereinbart werden, dass der Urheber selbst nicht von der Nutzung ausgeschlossen wird und auch selbst das Werk weiterhin nutzen darf. 

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