Eigentlich ein Verstoß gegen das Urheberrecht: Fremde Werke als die eigenen verwenden. Das OLG Frankfurt hat nun allerdings festgestellt, dass ein Upload-Vertrag mit Microstock Agenturen wirksam zum Verzicht auf das Urheberbenennungsrecht führen kann (Urteil vom 29. September 2022 – 11 U 95/21)
Was sind Microstock-Portale?
Sog. Microstock-Portale werden von Bildagenturen betrieben, die vorproduzierte Aufnahmen (Stockfotos) auf ihren Internetseiten zu günstigen Konditionen anbieten. Dabei werden Lizenzen an den Fotos nicht exklusiv, sondern in Form von einfachen Lizenzen an eine grundsätzlich unbegrenzte Anzahl vom Käufern eingeräumt. Der hochladende Fotograf erteilt der Bildagentur die Lizenz zur Nutzung der eingestellten Bilder und zur Vergabe von Unterlizenzen an die Kunden des Portals.
Beklagte verwendet Fotografenbilder ohne Angabe des Urhebers
In der Sache zu betreffendem Urteil hatte die Beklagte über das Microstock-Portal Fotolia die Unterlizenz an einem Bild des Klägers erworben und dieses sodann als Hintergrund für ihre Webseite verwendet, ohne den Kläger als Urheber zu benennen. Dieser machte sodann Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche geltend, da gegen sein Recht aus § 13 UrhG verstoßen worden sei.
Zwischen dem Kläger und Fotolia bestand ein Upload-Vertrag, in dessen AGB vereinbart wurde, dass sowohl die Bildagentur als auch deren Kunden zwar das Recht aber nicht die Verpflichtung haben, den Urheber anzugeben.
Der Kläger berief sich u.a. darauf, dass eine derartige AGB-Klausel aus Transparenzgründen unwirksam sei und darüber hinaus zu einer unangemessenen Benachteiligung führe.
Gerichtliche Entscheidung: Bruch mit bisheriger Rechtsprechung
Nachdem der Kläger bereits am Landgericht in Kassel unterlag, wandte er sich zweitinstanzlich an das OLG Frankfurt. Doch auch die dortigen Richter kamen zu dem Schluss, dass ein derartiger Rechtsverzicht nicht unzulässig sei. Ein Urheber, der sich zur Verbreitung seiner Werke einer Microstock-Agentur bedient und dabei zulässt, dass die eigenen Werke unterlizenziert werden, wird für den Rechtsverlust ausreichend kompensiert. Gerade das Angebot der günstigen Unterlizenzen an den Endnutzer bringt das Geschäftsmodell von Microstock-Agenturen überhaupt zum Erfolg und sorgt gleichzeitig für eine massenhafte Verbreitung der Bilder. Durch das Einstellen auf der Fotolia-Internetseite hat der Kläger Zeit und Geld gespart, da ihm kein weiterer Vermarktungsaufwand entstand.
In der bisherigen Rechtsprechung wurde stets zugunsten des Urhebers angenommen, dass eine angemessene Kompensation für den Verzicht auf namentliche Nennung gerade nicht anzunehmen sei und deshalb eine dahingehende Verzichts-Klausel stets für unwirksam befunden.
Entscheidung des BGH bleibt abzuwarten
Nicht geklärt wurde im Rahmen dieses Verfahrens, ob ein Urheber wirksam auf sein Urheberbenennungsrecht für jegliche Verwendungsart verzichten kann. Im Hinblick auf diesen Aspekt wurde die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Die Entscheidung steht dort noch aus.
Es bleibt daher abzuwarten, ob der BGH sich der Auffassung des OLG anschließt. Dies könnte zu einer deutlichen Verschlechterung der Urheberrepräsentation führen und es gilt zu überlegen, welche Auswirkungen eine solche Verschlechterung der Urheberposition auf deren Zusammenarbeit mit Microstock-Bildagenturen haben wird. Die Kompensation für den Rechtsverzicht liegt laut Gerichtsauffassung u.a. in der großen Reichweite, die die Urheber über die Verbreitung mittels Microstock-Portalen erreichen können. Aber ob der Nutzen so groß ist, wenn die Urheber nicht mehr mit ihren Werken in Verbindung gebracht werden, ist fraglich.
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