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Internetplattformen können für Urheberrechtsverletzungen haften
Internetplattformen können künftig haften, wenn dort urheberrechtlich geschütztes Material abrufbar ist. Bislang hafteten die Uploader. Mit seinem Urteil folgt der Bundesgerichtshof nun der Linie der EU.

27. Juni 2022

(Bild: Tymon Oziemblewski auf Pixabay)

Immer wieder tauchen auf YouTube Inhalte auf, die gegen das Urheberrecht verstoßen. Bislang musste der jeweilige Uploader dafür haften. Nun hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 2. Juni 2022 (Az.: I ZR 135/18) entschieden, dass künftig auch Plattformen wie YouTube auf Schadensersatz für Urheberrechtsverletzungen verklagt werden können. Auch wenn die Urheberrechtsverletzungen von Dritten begangen wurden.

Plattformen müssen gegen Urheberrechtsverletzungen effektiv vorgehen

Voraussetzung für eine Haftung ist allerdings, dass die Plattformbetreiber nicht oder nicht rechtzeitig gegen Urheberrechtsverletzungen vorgegangen sind, nachdem sie von urheberrechtsverletzenden Inhalten erfahren haben. Eine Haftung ergibt sich auch dann, wenn das Unternehmen Anreize für Nutzer schafft, illegal Musik oder Videos einzustellen, etwa durch Geldzahlungen.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat kürzlich ein Urteil zu den Voraussetzungen einer solchen Haftung gefällt. Diese Entscheidung bildete nun die Grundlage für das Urteil des BGH. Bislang waren Plattformbetreiber bei Urheberrechtsverletzungen nur zur Unterlassung verpflichtet, nicht aber zur Zahlung von Schadensersatz oder gar zur Auskunft über die Identität der Täter.

Urheberrechtsklagen müssen nach Urteil wieder verhandelt werden

Das hat sich durch die Rechtsprechung des EuGH geändert – und auch der deutsche Bundesgerichtshof ist mit seinem Urteil vom Donnerstag diesem Kurs gefolgt. Geklagt hatte in dem vor dem BGH verhandelten Fall ein Musikproduzent gegen YouTube, weil Nutzer dort wiederholt unerlaubt Musikvideos einer beliebten britischen Sängerin eingestellt hatten. In anderen Fällen klagte zum Beispiel die deutsche Verwertungsgesellschaft GEMA.

Diese zum Teil seit Jahren andauernden Rechtsstreitigkeiten gehen durch das Urteil nun in eine neue Runde: Die Untergerichte werden die Schadensersatz- und Auskunftsansprüche nach den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Maßstäben neu prüfen müssen. Konkret also, ob die Plattformen von sich aus ausreichende Maßnahmen ergreifen, um Urheberrechtsverletzungen zu verhindern. Künftig heißt es insofern: Plattformen haften für ihre Nutzer!

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Die Autoren der Beiträge bei urheber.law sind Rechtsanwälte der Kanzlei Tölle Wagenknecht aus Bonn und u.a. im Urheberrecht tätig. Erfahren Sie mehr über uns oder die Kanzlei, indem Sie Kontakt zu uns aufnehmen.

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