Die Klägerin in einem vor dem Oberlandesgericht Köln entschiedenen Rechtsstreit lizenziert das bekannte Erotikmagazin „Playboy“. Dieses hatte im Rahmen einer Jubiläumsausgabe Fotos des berühmten Models Kate Moss veröffentlicht.
Schadensersatz wegen Veröffentlichung von Aktfotos?
Eine Nachrichtenagentur hatte einige dieser Bilder auf ihrem Online-Portal veröffentlicht. Die Klägerin wollte deshalb urheberrechtliche Ansprüche auf Zahlung von Lizenzschadenersatz geltend machen und zog vor Gericht. Das zuständige Landgericht wies die Klage jedoch ab.
Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Berufung beim Oberlandesgericht Köln ein. In seinem Urteil vom 26. Februar 2021 (Az.: 6 U 189/19) entschied das Gericht, dass der Klägerin ein Anspruch auf Lizenzschadensersatz zusteht. Denn die beklagte Agentur habe die Fotos ins Internet gestellt und damit eine Vervielfältigungshandlung nach § 16 UrhG begangen und Bilder im Sinne des § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht.
Schadensermittlung im Wege der Lizenzanalogie
Die Höhe des Schadensersatzes sei nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zu berechnen. Zu diesem Zweck sei der objektive Wert des Nutzungsrechts zu ermitteln. Es sei zu fragen, was die Vertragsparteien vernünftigerweise als Vergütung für die vorgenommenen Nutzungshandlungen vereinbart hätten, wobei alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen seien.
So sei beispielsweise der übliche Wert des Nutzungsrechts, die wirtschaftliche Bedeutung des geschützten Rechts, eine mögliche Monopolstellung des Schutzrechtsinhabers und das Vorhandensein wirtschaftlich zumutbarer Alternativen zu berücksichtigen.
Kaum Anhaltspunkte für Schadensermittlung
Allerdings sah das Gericht kaum individuelle Anhaltspunkte für eine solche Feststellung. Außer Betracht bleiben müsse nach Ansicht des Gerichts jedenfalls die hypothetische Lizenzgebühr für eine Erstveröffentlichung der Modellfotos. Denn eine Erstveröffentlichung hatte durch die Rechtsverletzung nicht stattgefunden. Schließlich waren die Bilder bereits von der Klägerin selbst der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden. Die von der Klägerin angegebenen Beträge für die Erstveröffentlichung waren daher erheblich zu kürzen.
Auch die Kosten, die der Klägerin für die Fotos entstanden sind, hielt das Gericht für die Bemessung des Schadensersatzes für unerheblich. Denn diese seien wie geplant durch den Verkauf der Zeitschriften gedeckt worden. Das OLG ermittelte auf Grundlage dieser Erwägungen schließlich einen fiktiven Lizenzbetrag von 2.300 EUR je Foto.
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