Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass auch nach der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses die Gerichte für Arbeitssachen zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern sind, die als Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeitsverhältnissen ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben. Darüber hinaus stellte es fest, dass § 12 Nr. 7 Abs. 1 des Manteltarifvertrags (MTV) Zeitschriften die vergütungsfreie Nutzung der Urheberrechtsübertragung auf die Objekte beschränkt, für die der Redakteur nach Maßgabe seines Arbeitsvertrags tätig ist bzw. war und auf die Nutzung der von dem Redakteur verfassten Texte in Archiven und Datenbanken. Nur diese – gleichsam tätigkeitsbezogene – Urheberrechtsnutzung ist mit dem Arbeitsentgelt „abgegolten“ (BAG, Urteil v. 27. März 2019, Az.: 5 AZR 71/18 – zum Volltext der Entscheidung).
Internetplattformen können für Urheberrechtsverletzungen haften
Internetplattformen können künftig haften, wenn dort urheberrechtlich geschütztes Material abrufbar ist. Bislang hafteten die Uploader. Mit seinem Urteil folgt der Bundesgerichtshof nun der Linie der EU.
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