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Änderung des Standortes eines Werkes ist Urheberrechtsverletzung
Ein Hauseigentümer muss Wiederaufstellung einer entfernten Plastik erlauben. Die Veränderung des Standortes der Plastik sei bereits ein Urheberrechtsverstoß.

9. März 2017

Änderung Standort Werk
(Bild: aetb)

Am 12. Juli 2016 urteilte das OLG Frankfurt am Main (Az.: 11 U 133/15), dass bereits dann ein Eingriff in die geistige Substanz eines Werkes vorliege, wenn das Kunstwerk in einen anderen örtlichen und sachlichen Zusammenhang gestellt werde.

Soweit ein Werk im Zusammenhang zum Ausstellungsort konzipiert und konstruiert wird, liege insbesondere in diesem Zusammenhang die schutzwürdige geistige Schöpfung des Werkes. Die Ortsveränderung führe sodann stets zu einer Veränderung des vom Urheber geschaffenen Gesamteindrucks und damit gleichzeitig zu einer Urheberverletzung.

Kunstwerk steht im Zusammenhang mit dem Aufstellungsort

2005 wurde das 45 Meter hohe Bürohochhaus von der Erbengemeinschaft um Henry Nold in Darmstadt zu einem Studentenwohnheim umgebaut. Auf dem Dach des Hauses lies Nold selbst eine sieben Meter breite Plastik des Bildhauers „Georg-Friedrich Wolf“ anbringen, welches ein Kornkreissystem symbolisiert. Die Plastik war so verbaut, dass die Morgensonne reflektiert auf die Hauptverkehrsachse der Stadt Darmstadt fiel.

Änderung des Standortes verändert den Gesamteindruck des Werkes

Nachdem das Gebäude 2012 verkauft wurde, entfernten die neuen Eigentümer die noch in Nolds Eigentum stehende Leihgabe der Plastik. Sie wurde demontiert und im Keller gelagert, um ein Logo des nun im Dach befindlichen Restaurants aufzustellen. Zudem sollten weitere Mobilfunkantennen auf dem Dach montiert werden. Außerdem sei die esoterische Kornkreisplastik nicht mit dem evangelischen Glauben des Geschäftsführers der Immobiliengesellschaft vereinbar, welche das Gebäude 2012 kaufte.

Gegen die Demontage klagte der Eigentümer Nold und versuchte die Wiederaufstellung der Plastik auf dem Dach gerichtlich zu erwirken.

Veränderung des Standortes verstößt gegen das Änderungsverbot aus § 14 UrhG

Das OLG Frankfurt am Main wies das erstinstanzliche Urteil des LG Frankfurt (Urteil v. 07.10.2015 – 6 O 392/14) zurück und kam dem Begehren Nolds nach. In der Demontage des Werkes vom Dach sei ein Verstoß gegen das Änderungsverbot aus § 14 UrhG zu sehen.

„Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.“

Nach dem Urteil des OLG Frankfurt am Main liege zwar keine Veränderung der körperlichen Substanz der Plastik vor. Unter § 14 UrhG sei aber nicht nur die Veränderung der Sachsubstanz zu verstehen, sondern eben auch die Umgestaltung des geistig-ästhetischen Gesamteindrucks.

Bei einem Werk, welches im konkreten Zusammenhang mit dem Aufstellungsort gestaltet wurde, liege eine Veränderung des Gesamteindrucks bereits in der Änderung des Standortes.

Ausstellungsort ist Werksbestandteil

Das Werk erhalte seinen Aussagegehalt ausschließlich über das sorgfältig gewählte Umfeld, welches auch zum Werksbestandteil werde. Bei Nolds Plastik sei gerade die Ausrichtung auf dem Dach für den Aussagegehalt des Kunstwerkes ausschlaggebend. Die Reflektion der Morgensonne mache das Werk erst zu dem, was es sein soll.

Um die Urheberrechtsverletzung zu beseitigen, sei das Immobilienunternehmen dazu verpflichtet, die Plastik wieder auf dem Dach aufzustellen. Auch das wirtschaftlich-kommerzielle Interesse, die Dachfläche nutzen zu wollen, sei nicht dazu geeignet das Interesse des Künstlers an der Integrität seines Werkes zu überwiegen.

Einwilligung des Urhebers zur Veränderung notwendig

Das Urteil verdeutlicht wieder einmal den Schutzumfang des Urheberrechts. Das urheberrechtliche Werk ist niemals nur alleinstehend zu betrachten. Stets kommt den äußerlichen Faktoren, die der Urheber bei der Schaffung des Werkes berücksichtigt hat, erhebliche Bedeutung zu.

So kann eine Ortsveränderung in vielen Fällen nur unter Zustimmung des Urhebers unternommen werden, um den geistig-ästhetischen Gesamteindruck des Werkes nicht zu verändern. Wird eine Einwilligung vom Urheber nicht eingeholt, so drohen dem Verletzer teils kostenintensive Abmahnungen und Beseitigungsansprüche.

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Die Autoren der Beiträge bei urheber.law sind Rechtsanwälte der Kanzlei Tölle Wagenknecht aus Bonn und u.a. im Urheberrecht tätig. Erfahren Sie mehr über uns oder die Kanzlei, indem Sie Kontakt zu uns aufnehmen.

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