Seite wählen
Bootleg: Online-Händler haftet für die Kosten einer Abmahnung
Bietet ein Händler ohne Kenntnis Bootleg-DVD´s im Internet an, haftet er verschuldensunabhängig für die Kosten, die durch eine Abmahnung entstanden sind.

10. März 2016

(Bild: © lpictures - Fotolia.com)

Das AG Hamburg hat sich in einem aktuellen Urteil vom 18. Februar 2016 (Az.: 25b C 342/15) zum Haftungsumfang eines Händlers geäußert, der nicht autorisierte Bildtonträger-DVD´s auf der Internetplattform Amazon vertrieb. Das Gericht bejahte eine verschuldensunabhängige Kostentragungspflicht und orientierte sich dabei an den Voraussetzungen des zugrundeliegenden Unterlassungsanspruchs. Da ein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch nicht vom Verschulden des Verletzers abhängig sei, könne der darauf basierende Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten auch nur verschuldensunabhängig geltend gemacht werden.

Bootleg-DVD´s im Internet

Unter dem Begriff Bootleg versteht man nicht autorisierte Tonaufzeichnungen und unerlaubte Mitschnitte einer Darstellung eines Künstlers. Diese Mitschnitte werden in der Regel auf Konzerten oder anderen Aufführungen angefertigt. Die Aufnahmen entstehen dabei ohne Zustimmung des Urhebers. Werden solche DVD´s oder LP´s im Internet zum Verkauf angeboten, verletzt diese Handlung das ausschließliche Verbreitungsrecht des Urhebers. Die Folge für den Händler sind in der Regel Abmahnungen mit der Aufforderung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und die Kosten der Abmahnung zu übernehmen. Die Erstattung der Abmahnkosten richtet sich nach § 97a Abs. 3 UrhG und umfasst jedenfalls auch den Ersatz von angemessenen Rechtsanwaltskosten, die dem Berechtigten entstanden sind.

Haftung des Händlers auch ohne Kenntnis

Ein Unterlassungsanspruch richtet sich im Urheberrecht nach § 97 Abs. 1 UrhG. Dieser Anspruch verlangt im Gegensatz zu einem urheberrechtlichen Schadensersatzanspruch kein Verschulden. Das bedeutet, dass der Verletzer weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt haben muss. Die Behauptung des Händlers, er habe nicht gewusst, dass es sich bei der angebotenen Aufnahme um ein sog. Bootleg handelt, rechtfertigt keine Haftungsbeschränkung. Das AG Hamburg nimmt für den Fall eines Unterlassungsanspruchs an, dass die damit verbundenen Abmahnkosten ebenfalls kein Verschulden voraussetzen können.

Einschränkung der verschuldensunabhängigen Haftung

Eine Beschränkung der Haftung ist nur möglich, wenn die Erkennbarkeit eines Bootlegs nur durch aufwendige Recherche ermittelt werden kann und dies für den Händler eine unzumutbare Belastung darstellt. Das ist der Fall, wenn der Händler unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten keine Anhaltspunkte dafür finden kann, dass es sich um eine illegale Kopie handelt. Ist die Erkennbarkeit hingegen sichtbar oder kann sie problemlos ermittelt werden, kann sich der Händler nicht auf die Unzumutbarkeit der Nachprüfung berufen. Ob ein Bootleg erkennbar ist, kann von verschiedenen Indizien abhängen. Ausschlaggebend ist etwa die Aufmachung des Bildcovers oder die Qualität der Ton- oder Bildsequenzen. Sind auf dem Cover keine offiziellen Unternehmen genannt, so kann davon ausgegangen werden, dass die DVD´s ohne Zustimmung des Berechtigten und somit illegal in Verkehr gebracht worden sind.

Verletzung der Medienfreiheit berücksichtigen

Die verschuldensunabhängige Haftung darf auch den verfassungsrechtlichen Schutz eines Medienhändlers nicht unberücksichtigt lassen. Die Medienfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S.2 GG räumt dem Händler grundrechtlichen Schutz ein, der bei einer Abwägung der gegenständlichen Interessen immer berücksichtigt werden muss. Das AG Hamburg hält eine verfassungsmäßige Einschränkung der verschuldensunabhängigen Haftung für geboten, wenn der Händler nur mit aufwendiger Recherche feststellen könne, dass es sich um ein Bootleg-Produkt handeln würde. Eine Einschränkung für Fälle, in denen die Erkennbarkeit eines illegalen Produkts möglich ist, sei nicht vorgesehen. In letzterem Fall haftet der Händler in angemessenem Umfang verschuldensunabhängig auch für die entstandenen Abmahnkosten. Vor dem Verkauf bedarf es demnach immer einer strengen Prüfung des Produktes. Verzichtet der Verkäufer auf eine solche Prüfung, so besteht die ernstzunehmende Gefahr, im Nachhinein zur Kasse gebeten zu werden.

l

Ihre Autoren

Die Autoren der Beiträge bei urheber.law sind Rechtsanwälte der Kanzlei Tölle Wagenknecht aus Bonn und u.a. im Urheberrecht tätig. Erfahren Sie mehr über uns oder die Kanzlei, indem Sie Kontakt zu uns aufnehmen.

Kommentare

2 Kommentare

  1. Dieter Ziegengeist

    Folgender aktueller Fall: Ich erwarb 2017 bei einem Amazon Marketplace Händler eine CD. Diese wurde von vielen Händlern angeboten, selbst Amazon oder der Mediamarkt verkauften diese CD.
    Mitte 2019 bot ich die CD bei Ebay an und wurde abgemahnt. Eine Beschwerde bei Amazon brachte nichts. Ich müsse mich mit dem Händler selbst auseinandersetzen. Dieser reagierte nicht. Dann war ich im Urlaub.In dieser Zeit erhielt ich einen Gerichtsbeschluss zur Zahlung. Um meinen Schaden zu begrenzen, leistete ich die Zahlung und forderte diese Kosten beim Verkäufer ein. Keine Reaktion. Ich habe mich dann mit dem Thema Bootleg sehr beschäftigt. Meiner Meinung nach handelt der Verkäufer vorsätzlich, da er viele Bootlegs anbietet. Diese habe ich auf der Webseite discogs als solche identifiziert. Somit läge doch ein deliktisches Vergehen vor oder?
    Habe ich einen Anspruch auf Schadenersatz?
    Ich war 2017 im Amtsgericht Leipzig bei einer Verhandlung wegen eines Bootlegs anwesend. Damals hatte ich ebenfalls, unwissentlich, ein Bootleg bei Ebay angeboten. Diese CD hatte ich Anfang der 90er Jahre ebenfalls bei einem Händler gekauft. Die Richterin fragte mich als erstes, ob ich eine Rechnung hätte. Der Kauf lag aber mindestens 20 bis 25 Jahre zurück. Deshalb hatte ich keine Rechnung. Sie sagte daraufhin: „Schade, denn dann könnten wir hier sofort aufhören, denn der Verkäufer, der dieses Bootleg in Umlauf brachte, haftet auch dafür. Auch wenn das so lange her ist.“
    Jetzt habe ich eine Rechnung, aber bleibe bisher auf meinen Kosten sitzen.

    Antworten
    • twwadmin

      Sehr geehrter Herr Ziegengeist,

      vielen Dank für Ihren Kommentar. Gerne können wir Ihnen in Ihrer Angelegenheit weiterhelfen. In Ihrem Fall besteht – vorbehaltlich einer genaueren Prüfung des Einzelfalls – möglicherweise die Option, den Ihnen entstandenen Schaden im Wege des (vertraglichen) Schadensersatzes gegenüber dem Verkäufer einzufordern.

      Wenn Sie eine Beauftragung durch uns wünschen, lassen Sie uns zur genaueren Überprüfung der Sach- und Rechtslage gerne alle Informationen per E-Mail an info@tww.law zukommen, insbesondere die damalige Abmahnung, den Gerichtsbeschluss, die genaue Summe, die Sie der Gegenseite gezahlt haben, die Rechnung sowie Ihre Kostenaufforderung an den Verkäufer. Teilen Sie uns zudem noch mit, wann Sie die CD vom Verkäufer ungefähr erhalten haben.

      Mit freundlichen Grüßen
      Ihr TWW-Team

      Antworten

Einen Kommentar abschicken

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Ähnliche Beiträge

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Sie haben Fragen?

Gerne klären wir mit Ihnen auch Ihr Anliegen im Urheberrecht. Wir freuen uns über eine Kontaktaufnahme. 

Newsletter abonnieren

Erhalten Sie kostenfrei regelmäßige Updates aus unseren Rechtsgebieten.

Folgen Sie uns 

Vernetzen Sie sich über unsere Auftritte in den sozialen Medien mit uns.