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Die Abmahnung im Urheberrecht
Im Falle der Verletzung eines Urheberrechts soll der Verletzte den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen, § 97a UrhG. Ein Überblick.

22. Dezember 2020

Abmahnung Urheberrecht
(Bild: adam121)

Bevor Ansprüche aus der Verletzung von Urheberrechten vor Gericht geltend gemacht werden, soll der Rechtsinhaber den Verletzer gemäß § 97a UrhG abmahnen und ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern. Durch die ansteigende Verbreitung so genannter Online-Piraterie – wie das „illegale“ Herunterladen von Musik oder Filmen – hat diese Regelung in den letzten Jahren für die Durchsetzung urheberrechtlich geschützter Rechte zunehmend an Bedeutung gewonnen.

Zwecke einer Abmahnung im Urheberrecht 

Mit dem Erfordernis der Abmahnung soll zweierlei erreicht werden: Zum einen dient sie der Entlastung der Gerichte. Indem das Urheberrechtsgesetz den Parteien nahelegt (die Abmahnung ist im Urheberrecht nicht zwingend notwendig) die Angelegenheit untereinander zu regeln, können viele Urheberrechtsverletzungen durch Abmahnungen erledigt werden. Zum anderen dient die Regelung dem Geschädigten: Denn die Möglichkeit einer Abmahnung bietet ihm die Möglichkeit, seine Rechte kosten- und ressourceneffizient durchzusetzen. 

Trotz dieser validen Ziele war das Institut der Abmahnung in den letzten Jahren wiederholt Gegenstand öffentlicher Kritik. Vor allem sogenannte „Massenabmahnungen“ wurden von Medien und Verbraucherverbänden immer wieder als rechtsmissbräuchliches Verhalten gerügt. Dies empfand der Gesetzgeber offenbar als begründet: Die Regelung über das Abmahnungserfordernis ist seit ihrer Einfügung in das Urheberrechtsgesetz im Jahr 2008 immer wieder überarbeitet worden.

Formelle Voraussetzungen einer Abmahnung

Im Zuge dieser Überarbeitungen hat sich der Gesetzgeber unter anderem entschieden, für die Wirksamkeit einer Abmahnung in § 97a UrhG Abs. 2 vier formelle Anforderungen aufzustellen. Diese sollen den Missbrauch der Abmahnungsmöglichkeit verhindern. Im Einzelnen gilt: 

  • Die Abmahnung muss zunächst – sofern der Verletzte die Abmahnung nicht selbst erklärt – den Namen oder die Firma des Verletzten enthalten. Diese Voraussetzung kommt dem Umstand entgegen, dass die meisten Abmahnungen durch Rechtsanwälte geschrieben werden. 
  • Weiter muss die Abmahnung eine genaue Bezeichnung der Rechtsverletzung enthalten. So soll für den Verletzer ersichtlich werden, was genau ihm vorgeworfen wird. 
  • Wenn auch Zahlungsansprüche geltend gemacht werden, muss in der Abmahnung die Höhe der jeweiligen Entschädigung genau aufgeschlüsselt werden. 
  • Wenn in der Abmahnung eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, ist anzugeben, ob die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung erheblich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.  

Folgen einer berechtigten Abmahnung im Urheberrecht 

Sind all diese Anforderungen erfüllt, ist die Abmahnung formell wirksam. Die Folgen einer solchen wirksamen Abmahnung bestimmen sich danach, ob diese auch berechtigt ist. Maßgeblich dafür ist, ob mit der Abmahnung ein tatsächlich bestehender und durchsetzbarer Unterlassungsanspruch wegen einer Urheberrechtsverletzung geltend gemacht wird. 

Ist dies zu bejahen, kann der Abmahnende vom Abgemahnten den Ersatz der für die Abmahnung erforderlichen Aufwendungen (§ 97a Abs. 3 S. 1) fordern. Diese Aufwendungen umfassen in erster Linie Rechtsanwaltskosten. Daneben aber auch Kosten, die mit der Aufklärung der Rechtsverletzung verbunden sind, wie etwa Kosten für technische Gutachten oder getätigte Probekäufe.

Folgen einer unberechtigten Abmahnung 

Wird mit der Abmahnung kein tatsächlich bestehender und durchsetzbarer Unterlassungsanspruch geltend gemacht, spricht man von einer unberechtigten Abmahnung. In einem solchen Fall hat der Abgemahnte gemäß § 97a Abs. 4 Satz 1 UrhG Ersatz der für die Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen. Auch diese Aufwendungen umfassen im Regelfall Rechtsanwaltskosten. Das gleiche gilt, wenn die Abmahnung unwirksam ist, d.h. die formellen Vorgaben nicht erfüllt wurden. 

Zu beachten ist, dass dieser Kostenerstattungsanspruch nicht gilt, wenn für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar war, dass die Abmahnung unberechtigt war, § 97a Abs. 4 Satz 1 UrhG. Die Beweislast dafür liegt jedoch beim Abmahnenden.

Reaktionsmöglichkeiten auf eine urheberrechtliche Abmahnung 

Die Unterscheidung zwischen einer berechtigten und unberechtigten Abmahnung spielt nicht nur für die Bestimmung der Rechtsfolgen einer Abmahnung eine Rolle. Sie ist auch relevant, wenn es um die Frage der Reaktion des Abgemahnten auf eine ergangene Abmahnung geht:  

  • Hält der Abgemahnte die Abmahnung für berechtigt, kann er den Anspruch des Abmahnenden erfüllen und eine mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung abgeben. Hierbei kann es sich lohnen, eine eigene Unterlassungserklärung zu formulieren, um sich nicht zu mehr als rechtlich nötig zu verpflichten. 
  • Hält der Abgemahnte die Abmahnung für (teilweise) unberechtigt, kann er eine sogenannte negative Feststellungsklage bei Gericht erheben. Darin kann er beantragen, dass das Gericht feststellt, dass die behauptete Rechtsverletzung überhaupt nicht existiert. Daneben kann er freilich auch einfach abwarten, ob der Abmahnende Klage erhebt. 
  • Der Abmahnende muss, falls der Abgemahnte nicht auf die Abmahnung reagiert, erwägen, ob er eine „richtige“ Klage erhebt, oder zunächst versucht, seine Rechte in einem einstweiligen Verfügungsverfahren durchzusetzen.  

Welche dieser verschiedenen Reaktionsmöglichkeiten der Beteiligten im Einzelfall am sinnvollsten ist, bestimmt sich nach dem jeweiligen Einzelfall. Da jede Reaktionsmöglichkeit mit unterschiedlichen Konsequenzen verbunden ist und teilweise auch weitere Überlegungen eine Rolle spielen können, sollte die Optionen sorgfältig abgewogen werden, um eine angemessene Reaktion auf eine Abmahnung sicherzustellen.

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Ihre Autoren

Die Autoren der Beiträge bei urheber.law sind Rechtsanwälte der Kanzlei Tölle Wagenknecht aus Bonn und u.a. im Urheberrecht tätig. Erfahren Sie mehr über uns oder die Kanzlei, indem Sie Kontakt zu uns aufnehmen.

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