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EuGH-Urteil: Streaming wird in Zukunft schwerer
Verkauf und Nutzung von multimedialen Medienabspielern zu Streaming-Zwecken kann nach Ansicht des EuGH einen Urheberrechtsverstoß begründen.

28. April 2017

EuGH Stream
(Bild: © StockPhotoPro - Fotolia.com)

Mit Urteil vom 26.04.2017 hat sich der EuGH (Az.: C-527/15) erneut zur umstrittenen Frage des Streamings geäußert.

Der Verkauf von multimedialen Medienabspielern, die Filme aus dem Internet streamen können, könne eine Urheberrechtsverletzung darstellen. Zugleich sei auch die vorübergehende Vervielfältigung eines urheberrechtlich geschützten Werks auf diesem Medienabspieler durch Streaming nicht vom Vervielfältigungsrecht ausgenommen.

Anders gesagt: Streaming allein kann eine Urheberrechtsverletzung darstellen. Der EuGH gibt Hinweise auf die Voraussetzungen.

Medienabspieler erleichtert den Zugriff auf illegale Filmangebote

Ein niederländisches Unternehmen vertrieb im Internet verschiedene multimediale Medienabspieler unter dem Namen „filmspeler“. Mit diesen Geräten war es möglich, Bild- oder Tonsignale aus dem Internet auf einem Fernseher zu „streamen“. Von Werk aus war auf dem Medienabspieler zudem eine Software – in Form eines Add-Ons – installiert, welche es dem Nutzer möglich macht, Filme von Streamingseiten abzuspielen. Allerdings konnte der Nutzer nicht nur auf Filme von legalen Streamingseiten zugreifen, sondern gerade auch auf illegal ins Netz gestellte Filme.

Dementsprechend war auch die Werbung des Unternehmens für den Medienabspieler gestaltet. Der Käufer müsse „nie mehr für Filme, Serien und Sport bezahlen“ und „nie mehr ins Kino gehen“. Auch Netflix gehöre ab sofort „der Vergangenheit“ an. Die Hauptfunktion des Abspielgerätes liege daher in der Nutzung von illegalen Streamingseiten.

EuGH: „öffentliche Wiedergabe“ weit auszulegen

Der Vertrieb eines solchen Gerätes ist rechtswidrig und zu untersagen. Bei der gebotenen weiten Auslegung des Begriffs der „öffentlichen Wiedergabe“ (im Sinne der Richtlinie 2001/29/EG) falle auch bereits der Vertrieb eines Medienabspielgeräts darunter.

Eine solche weite Auslegung sei gerade geboten, um das von der Richtlinie geforderte hohe Schutzniveau der Urheber zu gewährleisten.

Auch die Nutzung von Streamingseiten kann Urheberrechtsverletzung darstellen

Doch der EuGH äußerte sich in seiner Entscheidung nicht nur zum Vertrieb solcher Medienabspieler. Auch die Nutzung der Geräte zum Streaming könne eine Urheberrechtsverletzung darstellen. Zwar sehe das EU-Recht grundsätzlich eine Ausnahme vor, die die Erstellung einer unvermeidbaren Kopie erlaube (Art. 5 der Richtlinie 2001/29/EG).

Allerdings greife dieser Ausnahmetatbestand dann nicht, wenn der Streaming-Nutzer die Filme freiwillig abrufe, und darüber Bescheid wisse, dass der Film ohne Einwilligung des Urhebers ins Netz gestellt wurde. Gerade bei brandneuen Filmen die gerade im Kino laufen, kann von einer Kenntnis der Illegalität ausgegangen werden.

Abmahnungen gegen die Nutzer von Streamingseiten nach wie vor schwer

Auch wenn das Streamen von Filmen bislang als Grauzone angesehen wurde, dürften sich die Rechteinhaber über das Urteil freuen. Denn nach der Entscheidung des EuGH dürfte das Abrufen von Inhalten per Streaming aus illegalen Quellen im Internet verboten sein. Damit könnten die Rechteinhaber auch grundsätzlich gegen die Nutzer der illegalen Streamingseiten vorgehen und sie abmahnen oder verklagen. Die Urteilsgründe stehen noch aus, sodass eine vertiefte Auseinandersetzung zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich ist.

Doch in der Praxis ist eine „Abmahnwelle“ wohl nicht zu erwarten. Die identifizierende IP-Adresse ist zunächst nur dem Webseitenbetreiber bekannt, der aber oftmals im Ausland sitzt. Es ist also nicht die rechtliche Grauzone, die die Urheber und Rechteinhaber davon abhält gegen die Nutzer illegaler Streams vorzugehen, sondern eher die technische Schwierigkeit, diese zu identifizieren.

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Die Autoren der Beiträge bei urheber.law sind Rechtsanwälte der Kanzlei Tölle Wagenknecht aus Bonn und u.a. im Urheberrecht tätig. Erfahren Sie mehr über uns oder die Kanzlei, indem Sie Kontakt zu uns aufnehmen.

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