In einer aktuellen Entscheidung widersprechen die Richter des Landgerichts Frankfurt am Main der bisher wohl herrschenden Rechtsauffassung zur Panoramafreiheit. Auslöser ist ein Rechtsstreit zwischen der Konstrukteurin der „Lahntalbrücke Limburg“ und einem Fotografen. Dieser hatte mit einer Drohne Bilder der Brücke angefertigt und online öffentlich zugänglich gemacht. Diese Nutzung ist aus Sicht des Gerichts von der Schranke des § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt. Die Panoramafreiheit müsse europarechtskonform anhand von Art. 5 Abs. 3 lit. c) InfoSoc-Richtlinie ausgelegt werden. Dem dortigen Wortlaut könne nicht entnommen werden, dass der Fotograf selbst an einem öffentlich zugänglichen Ort sein müsse. Lediglich auf das Bauwerk müsse dies zutreffen. Ohnehin sei der Luftraum in diesem Sinne öffentlich zugänglich. Auch die Nutzung moderner Technik, z.B. von Drohnen oder Teleobjektiven, könne die Panoramafreiheit nicht einschränken, denn auch eine solche Restriktion sei in der InfoSoc-Richtlinie nicht angelegt und würde ohnehin die technische Entwicklung der letzten Jahre unberücksichtigt lassen (LG Frankfurt am Main, Urteil v. 25. November 2020, Az.: 2-06 O 136/20).
Verzicht auf Urhebernennung bei Fotolia-Fotos via AGB-Klausel
Die Website mit Fotolia-Fotos verschönern, ohne den Urheber nennen zu müssen? Auf die Urhebernennung soll via AGB-Klausel verzichtet werden können.
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