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ARD-Magazin „Panorama“ verstößt gegen Zitatrecht
Spiegel TV erwirkt aufgrund eines Verstoßes gegen das Zitatrecht einstweilige Verfügung gegen ARD-Magazin „Panorama“.

6. September 2018

ARD Zitatrecht
(Bild: © bramgino - Fotolia.com)

Das LG Hamburg hat dem ARD-Magazin „Panorama“ per einstweiliger Verfügung das Senden einer exklusiven Szene untersagt (Urteil v. 7. September 2017 – 308 O 287/17). Grund dafür war, dass die Szene exklusiv in einer G20-Dokumentation des „Spiegel TV Magazin“ gezeigt worden war.

Die streitgegenständliche Szene zeigt, wie Polizisten während der G20-Proteste gewaltsam auf Anwohner einschlagen. Die Filmszene sollte als Beleg für einen „Panorama“-Beitrag dienen, der sich mit der Polizeigewalt während des G20-Gipfels befasste.

Vorherige Einwilligung ausdrücklich verweigert

Der NDR war sich der Rechtslage durchaus bewusst und sich darüber im Klaren, dass sie die Szene nicht ohne Einwilligung zeigen darf. Deshalb fragte der NDR – als Produzent der Sendung Panorama – vor Ausstrahlung der Szene bei Spiegel TV nach, ob sie das Bildmaterial als Fremdmaterial verwenden dürfe. Dies wurde allerdings ausdrücklich abgelehnt. In die Nutzung einer anderen Szene hingegen wurde eingewilligt.

Dennoch entschied sich Panorama dazu, auch die nicht genehmigte 8 Sekunden lange Szene in ihrem Beitrag „Polizei-Gewalt während G20“ mit einer Zitatanmerkung zu zeigen. Wie bereits durch die Nichterteilung der Einwilligung deutlich gemacht, war Spiegel TV mit der Sendung der Szene nicht einverstanden und ging vor dem LG Hamburg gegen die Ausstrahlung vor. Per einstweiliger Verfügung erwirkte Spiegel TV, dass dem ARD-Magazin die Sendung des Materials untersagt wurde.

„Berechtigtes Interesse des Urhebers“ – Spiegel TV macht Exklusivität des Materials deutlich

Vor Gericht hatte Panorama sich auf das urheberrechtliche Zitatrecht berufen. Dieses erlaub in § 51 UrhG die Übernahme fremder geschützter Werke in einem eigenen Werk. Allerdings nur dann, wenn die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist.

In der mündlichen Verhandlung sei ein „berechtigtes Interesse des Urhebers“ an der Exklusivität der Bildszene deutlich gemacht worden, so der Vorsitzende Richter. Weshalb die Szene für das Magazin Panorama unerlässlich sei, konnte Panorama nicht ausreichend darlegen.

Berufung der ARD auf Zitatrecht unzulässig

In einer Gesamtabwägung sei die Beeinträchtigung der Interessen des innerhalb der ARD für Panorama verantwortlichen NDRs weniger schwerwiegend gewesen, als die Interessenbeeinträchtigung von Spiegel TV. Denn bei der Szene handele es sich um exklusiv aufgenommenes Spiegel-TV-Material, welches die Mitarbeiter und das Kamerateam nur verbunden mit großen persönlichen Risiken hätten drehen können.

Zitatrecht ist mit Vorsicht zu nutzen

Das Urteil des LG Hamburg zeigt wieder einmal, dass auch das Zitatrecht deutliche Grenzen hat, die nicht überschritten werden sollten. Will man ein fremdes Werk nutzen, so sollte zunächst versucht werden, die entsprechende Einwilligung einzuholen. Gelingt dies nicht, so sollten vor der Nutzung die strengen Voraussetzung eines zulässigen Zitats geprüft werden. Auf diesem Weg kann eine kostspielige Abmahnung oder gar ein gerichtliches Verfahren vermieden werden.

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