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BGH zum Filesharing: Keine Auskunft gegen Internetanschlussinhaber
Der Inhaber eines Internetanschlusses ist nicht verpflichtet, den Rechteinhaber über einen ihm bekannten Täter einer Urheberrechtsverletzung zu informieren. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

27. April 2021

Auskunft Filesharing
(Bild: Gerd Altmann auf Pixabay)

In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Rechtsstreit ging es um eine Filesharing-Abmahnung und die Frage, ob der Anschlussinhaber Auskunft über einen Ihm bekannten Täter geben musste (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020, Az.: I ZR 228/19).

Filesharing-Abmahnung als Ausgangspunkt des Rechtsstreits 

Das Computerspiel „Saints Row 3“ wurde über den Internetanschluss des späteren Beklagten in einer Filesharing-Tauschbörse öffentlich zum Download angeboten. Der Rechteinhaber mahnte deshalb den Inhaber des Internetanschlusses ab. Dieser gab daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Gleichzeitig erklärte er jedoch, dass er selbst das Spiel nicht öffentlich im Internet zugänglich gemacht habe.

Denn mit dem WLAN des Internetanschlusses wurden zwei Hälften einer Doppelhaushälfte versorgt. Nur eine Hälfte wurde von dem Beklagten und seiner Tochter bewohnt. Die andere Hälfte wurde von der Lebensgefährtin des Beklagten und ihrem Sohn bewohnt. Von dort aus hatten sowohl die Lebensgefährtin und der Sohn als auch andere Personen Zugriff auf das Netzwerk. Es gab deshalb eine Vielzahl möglicher Täter. Der Anschlussinhaber wusste, wer das Spiel öffentlich angeboten hatte, wollte dies aber außergerichtlich nicht verraten.

Klägerunternehmen: Verweigern der Auskunft der Täterschaft rechtswidrig 

Im anschließenden Gerichtsverfahren beantragte die Firma deshalb, den Beklagten nicht mehr für seine eigene Täterschaft, sondern für das vorgerichtliche Verschweigen der ihm bekannten Täterschaft haftbar zu machen. Mit dieser Forderung war das Unternehmen bereits vor dem Amtsgericht Landshut und dem Landgericht München erfolglos geblieben. Es versuchte daher sein Glück vor dem Bundesgerichtshof. 

BGH: Kein Auskunftssanspruch gegen Anschlussinhaber 

Die Karlsruher Richter haben ebenfalls entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses im Falle von Filesharing den Täter vorgerichtlich nicht nennen muss. Auch dann nicht, wenn er ihm bekannt ist. Denn eine Auskunftspflicht des Anschlussinhabers ergibt sich weder aus dem aufgrund der Abmahnung abgeschlossenen Unterlassungsvertrag noch aus einem sogenannten „Verschulden bei Vertragsschluss“.  

Auch sonst bestand nach Ansicht des Gerichts keine besondere Beziehung zwischen den Parteien des Rechtsstreits, die eine Auskunftspflicht des Anschlussinhabers rechtfertigen könnte. Ein Anspruch aus § 826 BGB wurde ebenfalls ausgeschlossen, da das Verhalten des Abgemahnten keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Unternehmens darstelle. 

Damit ist klar: Anschlussinhaber sind nach Erhalt einer Abmahnung nicht verpflichtet, dem Rechtsinhaber vorgerichtlich den wahren Täter zu verraten. Mit seinem Urteil hat der Bundesgerichtshof die Rechte Betroffener so erheblich gestärkt. 

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