Vor dem Landgericht Hamburg hat die Erbengemeinschaft von Astrid Lindgren erfolgreich gegen die Filmkunst-Musikverlags- und Produktionsgesellschaft sowie die Witwe des Autors des deutschen Pippi-Langstrumpf-Liedes, Wolfgang Franke, geklagt. Es ging um Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz. Das Gericht sah zwar einen hohen künstlerischen Eigenanteil Frankes an dem Werk, sodass dieser gar nicht notwendigerweise auf den schwedischen Originaltext von Lindgren hat zurückgreifen müssen. Trotzdem stelle der Liedtext eine Urheberrechtsverletzung dar: Das Lied nehme deutlichen Bezug auf wesentliche Merkmale und Lebensumstände der Hauptfigur. Die Kläger versichern, dass es ihnen lediglich darum gehe, auch für das Lied eine Beteiligung zu erhalten, was bislang nicht der Fall sei. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (LG Hamburg, Urteil v. 9. Dezember 2020, Az.: 308 O 431/17).
Internetplattformen können für Urheberrechtsverletzungen haften
Internetplattformen können künftig haften, wenn dort urheberrechtlich geschütztes Material abrufbar ist. Bislang hafteten die Uploader. Mit seinem Urteil folgt der Bundesgerichtshof nun der Linie der EU.
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